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VwGH 19.02.1986, 85/16/0096

VwGH 19.02.1986, 85/16/0096

Rechtssätze


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Normen
FinStrG §37 Abs1 lita idF 1975/335;
ZollG 1955 §177 Abs3;
ZollG 1955 §93 Abs10;
RS 1
Werden für im formlosen, sicherstellungsfreien Eingangsvormerkverkehr eingebrachte Beförderungsmittel Eingangsabgaben auf andere Weise als durch Schmuggel verkürzt, so liegt als Vortat iSd § 37 Abs 1 lit a FinStrG - je nach der Schuldform der Kraftfahrzeuglenker - entweder das Finanzvergehen der Hinterziehung von Eingangsabgaben oder das Finanzvergehen der fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben vor.
Normen
FinStrG §35 Abs2 idF 1975/335;
UStG 1972 §12 Abs1 Z2;
RS 2
Das Tatbild der Verkürzung von Eingangsabgaben ist auch dann erfüllt, wenn die Eingangsabgaben dem Abgabengläubiger nur vorübergehend ("auf Zeit") nicht zufließen. Dies trifft auch auf die Einfuhrumsatzsteuer zu, weil die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer ebenso wie jene der Umsatzsteuer auf jeder Wirtschaftsstufe den tatsächlichen Eingang der Steuern und ein gleichmäßiges Steueraufkommen sichert (Hinweis E , 83/16/0069, VwSlg 5803 F/1983).
Norm
FinStrG §83 Abs2 idF 1975/335;
RS 3
Das Abgehen der Finanzstrafbehörde von einer bekanntgegebenen Strafbestimmung ohne eine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften erscheint dann zulässig, wenn es den Beschuldigten in seiner Verteidigung nicht beeinträchtigt (Hinweis E , 81/14/0062).
Norm
FinStrG §83 Abs2 idF 1975/335;
RS 4
Eine abschließende rechtlich richtige Beurteilung des dem Beschuldigten bei der "Einleitung des Strafverfahrens" zur Last gelegten Verhaltens ist nicht erforderlich.
Normen
FinStrG §14 Abs3 idF 1975/335;
FinStrG §82 Abs3 idF 1975/335;
RS 5
Ein Finanzstrafverfahren wird nicht erst nach Einleitung, sondern schon nach Setzung einer sonstigen Verfolgungshandlung anhängig, was zur Hemmung der Verjährung der Strafbarkeit führt (Hinweis E , 81/16/0187, VwSlg 5761 F/1983).
Normen
FinStrG §37 Abs1 idF 1975/335;
FinStrG §83 Abs1 idF 1975/335;
RS 6
Bei der Abgabenhehlerei handelt es sich um ein Dauerdelikt, bei dem die Verfolungsverjährung erst nach Aufhören des rechtswidrigen Zustandes zu laufen beginnt.
Norm
FinStrG §160 Abs1 litb idF 1975/335;
RS 7
Der Grundsatz der Unmittelbarkeit ist dem Finanzstrafverfahren verwaltungsbehördlich fremd (Hinweis E , 2043/71).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6079 F/1986
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1985160096.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
DAAAF-62206