VwGH 19.02.1986, 85/16/0096
VwGH 19.02.1986, 85/16/0096
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Werden für im formlosen, sicherstellungsfreien Eingangsvormerkverkehr eingebrachte Beförderungsmittel Eingangsabgaben auf andere Weise als durch Schmuggel verkürzt, so liegt als Vortat iSd § 37 Abs 1 lit a FinStrG - je nach der Schuldform der Kraftfahrzeuglenker - entweder das Finanzvergehen der Hinterziehung von Eingangsabgaben oder das Finanzvergehen der fahrlässigen Verkürzung von Eingangsabgaben vor. |
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RS 2 | Das Tatbild der Verkürzung von Eingangsabgaben ist auch dann erfüllt, wenn die Eingangsabgaben dem Abgabengläubiger nur vorübergehend ("auf Zeit") nicht zufließen. Dies trifft auch auf die Einfuhrumsatzsteuer zu, weil die Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer ebenso wie jene der Umsatzsteuer auf jeder Wirtschaftsstufe den tatsächlichen Eingang der Steuern und ein gleichmäßiges Steueraufkommen sichert (Hinweis E , 83/16/0069, VwSlg 5803 F/1983). |
Norm | FinStrG §83 Abs2 idF 1975/335; |
RS 3 | Das Abgehen der Finanzstrafbehörde von einer bekanntgegebenen Strafbestimmung ohne eine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften erscheint dann zulässig, wenn es den Beschuldigten in seiner Verteidigung nicht beeinträchtigt (Hinweis E , 81/14/0062). |
Norm | FinStrG §83 Abs2 idF 1975/335; |
RS 4 | Eine abschließende rechtlich richtige Beurteilung des dem Beschuldigten bei der "Einleitung des Strafverfahrens" zur Last gelegten Verhaltens ist nicht erforderlich. |
Normen | |
RS 5 | Ein Finanzstrafverfahren wird nicht erst nach Einleitung, sondern schon nach Setzung einer sonstigen Verfolgungshandlung anhängig, was zur Hemmung der Verjährung der Strafbarkeit führt (Hinweis E , 81/16/0187, VwSlg 5761 F/1983). |
Normen | |
RS 6 | Bei der Abgabenhehlerei handelt es sich um ein Dauerdelikt, bei dem die Verfolungsverjährung erst nach Aufhören des rechtswidrigen Zustandes zu laufen beginnt. |
Norm | FinStrG §160 Abs1 litb idF 1975/335; |
RS 7 | Der Grundsatz der Unmittelbarkeit ist dem Finanzstrafverfahren verwaltungsbehördlich fremd (Hinweis E , 2043/71). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6079 F/1986 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1985160096.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
DAAAF-62206