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VwGH 21.11.1985, 85/16/0092

VwGH 21.11.1985, 85/16/0092

Rechtssätze


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Norm
BAO §167 Abs2
RS 1
Wenn der Abgabepflichtige seiner Verantwortung zu den von ihm ursprünglich eingestandenen Unterfakturierungen erst in seinem späteren Berufungsschriftsatz ändert, so vermag dieser Umstand seinen ursprünglichen Geständnis nicht seine Wirksamkeit zu nehmen. Es liegt auf der Hand, daß die bei der ersten Vernehmung getroffenen Aussagen erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten kommen. Der erst nach längerer Zeit ausgesprochene Widerruf eines Geständnisses kann nur verminderte Glaubwürdigkeit beanspruchen.
Norm
BAO §167 Abs2
RS 2
Leugnet eine Partei im Abgabenverfahren eine für sie nachteilige Tatsache, so ist der Behörde nicht aufgegeben, im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn den Bestand der in Abrede gestellten Tatsache nachzuweisen. Es genügt vielmehr, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen möglichen Ereignissen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewißheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit

ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen läßt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/14/0321 E RS 1
Normen
BAO §115 Abs1
BAO §138 Abs1
BAO §162 Abs1
BAO §303 Abs1 litb
RS 3
Wer undurchsichtige Geschäfte tätigt und das über den Geschäften lagernde Dunkel auch nachträglich gegenüber der Abgabenbehörde nicht durch eine lückenlose Beweisführung zu erhellen vermag, hat das damit verbundene steuerliche Risiko selbst zu tragen. Dies gilt auch hinsichtlich der in einem beantragten Wiederaufnahmeverfahren diesbezüglich angebotenen Beweises.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1736/62 E RS 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1985160092.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-62205