VwGH 21.11.1985, 85/16/0086
VwGH 21.11.1985, 85/16/0086
Rechtssätze
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Normen | FinStrG §35 Abs1 idF 1975/335; ZollG 1955 §48; |
RS 1 | Die Stellungspflicht ist erfüllt, wenn die Ware dem Zollamt so vorgeführt (körperlich vorgewiesen) wird, daß das Zollorgan bei der Zollkontrolle in die Lage versetzt wird, vom Vorhandensein der Ware Kenntnis zu nehmen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2978/79 E RS 1 |
Norm | FinStrG §35 Abs1 idF 1975/335; |
RS 2 | Der Vorsatz des Schmuggelns muß nicht auf die Hinterziehung von Eingangsabgaben gerichtet sein, es genügt, daß er sich auf die Verletzung seiner Stellungspflicht und Erklärungspflicht sowie darauf bezieht, daß die Ware dem Zollverfahren entzogen werde. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2978/79 E RS 2 |
Norm | FinStrG §35 Abs1 idF 1975/335; |
RS 3 | Ob Handlungen oder Unterlassungen mit dem Ziel der Vereitelung eines Zollverfahrens bezüglich einer mitgeführten Ware erfolgen, beruht auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang. Auf ihn kann nur aus dem Verhalten des Täters, soweit es nach außen in Erscheinung tritt, geschlossen werden. Daher erweist sich die Schlußfolgerung, es liege auch ein die Verteitelung des Zollverfahrens gerichteter Vorsatz vor, als Ausfluß der freien Beweiswürdigung. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 81/16/0229 E VwSlg 5657 F/1982 RS 2 |
Norm | FinStrG §98 Abs3 idF 1975/335; |
RS 4 | Ein Geständnis verliert nur dann seine Wirkung, wenn der Widerruf auf erwiesenen Irrtum oder Zwang gestützt wird. Wenn die Finanzstrafbehörden bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen trotz Widerrufes des Geständnisses dem späteren, damit nicht im Einklang stehenden Vorbringen des Bfrs im Rahmen freier Beweiswürdigung weniger Glauben beimessen, dann ist dies nicht rechtswidrig, wenn dieses Vorbringen durch keine überzeugenden Beweise erhärtet wird. Der erst nach längerer Zeit ausgesprochene Widerruf des Geständnisses kann nämlich nur verminderte Glaubwürdigkeit beanspruchen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6050 F/1985 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1985160086.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-62204