VwGH 19.02.1987, 85/16/0055
VwGH 19.02.1987, 85/16/0055
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Nur die Finanzstrafbehörden sind zufolge der Unschuldsvermutung des von österr Vorbehalt zu Art 5 MRK nicht erfaßten Art 6 Abs 2 MRK nicht an die Sachverhaltsannahmen oder die rechtliche Beurteilung in einem korrespondierenden Abgabeverfahren gebunden (Hinweis auf E VS , 1055/79, VwSlg 5836 F/1983). |
Normen | |
RS 2 | Die Abgabenbehörde, die zwar nach ständiger Rechtsprechung im Verfahren zur Wahrung ihres Abgabenanspruches durch das Gesetz nicht gehalten ist, die Beweiswürdigung im Finanzstrafverfahren (hier wegen Schmuggels nach § 35 Abs 1 FinstrG) abzuwarten (Hinweis E , 85/16/0126), ist aber nach ständiger Rechtsprechung an die im Spruch des im Finanzstrafverfahren ergehenden rechtskräftigen strafgerichtlichen Urteiles festgestellten Tatsachen bzw an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen dieser Spruch beruht (Hinweis E , 84/16/0179, VwSlg 5935 F/1984) sowie daran gebunden, daß wegen der im Spruch des Strafurteils festgestellten Tatsachen eine Verurteilung nach den in Frage kommenden gesetzlichen Bestimmungen erfolgte. Diese Bindung gilt auch für den VwGH. |
Norm | ZollG 1955 §174 Abs3 lita; |
RS 3 | Unter dem rechtserheblichen Tatbestandsmerkmal des "Ansichbringens" ist jeder Erwerb der Gewahrsame (§ 51 ZollG) über eine einfuhrzollpflichtige zollhängige Ware durch den (weiteren) Zollschuldner zu verstehen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0426/79 E Vwslg 5418 F/1979 RS 1 |
Normen | |
RS 4 | Die Gewahrsame iSd § 309 erster Satz ABGB bzw des § 51 Abs 1 ZollG 1955 bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung. Die erforderliche Nähe zur Sache und die Möglichkeit der Einflußnahme sind sehr verschieden zu bestimmen. Das Tatbestandsmerkmal des "Ansichbringens", das auch durch die Übernahme nach Österreich eingeschmuggelter Ware als Verwahrer verwirklicht wird, ist jedenfalls dann gegeben, wenn eine Person einfuhrzollpflichtige zollhängige Waren - in welcher näheren tatsächlichen und rechtlichen Form immer - auf seinem Anwesen (entgeltlich oder unendgeltlich) mit seinem grundsätzlichen (noch dazu im voraus erklärten) Einverständnis lagern läßt (Hinweis E , 83/16/0104, VwSlg 5823 F/1983). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6189 F/1987 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1985160055.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
IAAAF-62197