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VwGH 17.10.1985, 85/16/0051

VwGH 17.10.1985, 85/16/0051

Rechtssätze


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Normen
BAO §119 Abs1;
FinStrG §35 Abs1;
ZollG 1955 §172 Abs1;
ZollG 1955 §172 Abs3;
ZollG 1955 §51;
ZollG 1955 §52 Abs1;
RS 1
Als Abgabenerklärung ist die mündliche Warenerklärung eine Wissenserklärung, deren Umfang sich nach § 119 Abs 1 BAO richtet, dh der Reisende hat alle der Stellungspflicht unterliegenden Waren wahrheitsgemäß anzumelden.
Normen
FinStrG §35 Abs1;
ZollG 1955 §172 Abs1;
ZollG 1955 §172 Abs3;
ZollG 1955 §51;
ZollG 1955 §52 Abs1;
RS 2
Der Versuch des Schmuggels ist jedenfalls mit der Abgabe einer unrichtigen oder unvollständigen Warenerklärung beendet. Bis dahin kann der Täter die (zB durch Verbergen) bereits begonnene Tatausführung noch aufgeben. Entschließt sich nach Abgabe der mündlichen Warenerklärung das Zollorgan zur zollamtlichen Beschau und muß daher der Reisende bei verständiger Würdigung der Sachlage mit der Entdeckung der von ihm nicht erklärten Waren rechnen, dann kann ab diesem Zeitpunkt die bereits abgegebene mündliche Warenerklärung nicht mehr durch "Nachschieben" der nicht erklärten Waren "berücksichtigt" werden. Dem Täter ist ab diesem Zeitpunkt für die nicht erklärten Waren bei Vorsatz versuchter Schmuggel anzulasten.
Norm
ZollG 1955 §172 Abs3;
RS 3
Als Abgabenerklärung ist die mündliche Warenerklärung eine Wissenserklärung, deren Umfang sich nach § 119 Abs 1 BAO richtet, dh der Reisende hat alle der Stellungspflicht unterliegenden Waren wahrheitsgemäß anzumelden. Zählt der Reisende nur einige Waren auf, so ergibt sich daraus, daß eine

unvollständige mündliche Warenerklärung vorlag und von einer "Ablehnung" derselben rechtens nicht gesprochen werden kann.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/16/0134 E VwSlg 5932 F/1984 RS 3

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6041 F/1985
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1985160051.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAF-62196