VwGH 05.09.1985, 85/16/0049
VwGH 05.09.1985, 85/16/0049
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Auch (unselbständige) Bestandteile, die im Zollausland in inländische Beförderungsmittel eingebaut wurden, eignen sich zum Objekt eines Schmuggels bzw einer Verzollungsumgehung und damit einer Abgabenhehlerei. |
Normen | |
RS 2 | Die Selbstanzeigehandlung besteht darin, daß der Anzeiger die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände "offenlegt". Die Behörde muß auf Grund der wahrheitsgemäßen Angaben des Anzeigenden und der vorgelegten Unterlagen in der Lage sein, die Abgaben ohne langwierige eigene Ermittlungen zum Sachverhalt so festzusetzen, als wären die für die Verzollungen erforderlichen Unterlagen von vornherein ordnungsgemäß abgegeben worden (Hinweis E , 84/14/0072). |
Norm | FinStrG §138 Abs2 lita idF 1975/335; |
RS 3 | Die persönliche Begehung einer Tat und die Verantwortung für fremdes Handeln stellen völlig verschiedene Verhaltenstypen dar. |
Norm | FinStrG §138 Abs2 lita idF 1975/335; |
RS 4 | Im Hinblick auf das Konkretisierungsgebot ist im Spruch eines Straferkenntnisses anzuführen, auf Grund welcher Merkmale (hier zB Funktion als Geschäftsführer einer GmbH) sich die Veranwortlichkeit des Beschuldigten ergibt. |
Normen | |
RS 5 | Insoweit der Bescheidspruch erster Instanz fehlerhaft ist (zB nicht alle Tatbestandsmerkmale genannt, diese nicht ausreichend konkretisiert, angewendete Gesetzesstelle unrichtig oder unvollständig), ist die Berufungsbehörde verpflichtet, dies in ihrem Abspruch zu ergänzen bzw richtigzustellen, widrigenfalls sie ihrem Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 83/13/0069 E RS 4 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6023 F/1985 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1985160049.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-62195