VwGH 05.09.1985, 85/16/0044
VwGH 05.09.1985, 85/16/0044
Rechtssätze
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Norm | FinStrG §51 Abs1 litf idF 1975/335; |
RS 1 | Die bindende Wirkung eines rechtskräftigen Strafurteiles erstreckt sich auf die im Spruch festgestellten Tatsachen (Hinweis E , 83/16/0104, VwSlg 5823 F/1983). Hiezu gehören die Tatumstände, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen zusammensetzt. Ein vom bindenden Strafurteil abweichendes verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren würde zu Lasten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung durch die Verwaltung gleichkommen. |
Norm | VStG §19; |
RS 2 | Der Umstand, dass Personen weder ein Einkommen noch ein Vermögen haben, steht ihrer Bestrafung (Geldstrafe) nicht entgegen. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 82/04/0220 E RS 3 |
Normen | |
RS 3 | Der Umstand, daß Personen weder ein Einkommen noch ein Vermögen haben, steht ihrer Bestrafung (Geldstrafe) nicht entgegen (Hinweis E , 82/04/0220). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1985160044.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAF-62194