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VwGH 05.09.1985, 85/16/0044

VwGH 05.09.1985, 85/16/0044

Rechtssätze


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Norm
FinStrG §51 Abs1 litf idF 1975/335;
RS 1
Die bindende Wirkung eines rechtskräftigen Strafurteiles erstreckt sich auf die im Spruch festgestellten Tatsachen (Hinweis E , 83/16/0104, VwSlg 5823 F/1983). Hiezu gehören die Tatumstände, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen zusammensetzt. Ein vom bindenden Strafurteil abweichendes verwaltungsbehördliches Finanzstrafverfahren würde zu Lasten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung durch die Verwaltung gleichkommen.
Norm
VStG §19;
RS 2
Der Umstand, dass Personen weder ein Einkommen noch ein Vermögen haben, steht ihrer Bestrafung (Geldstrafe) nicht entgegen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 82/04/0220 E RS 3
Normen
FinStrG §23 Abs1 idF 1975/335;
FinStrG §23 Abs2 idF 1975/335;
FinStrG §23 Abs3 idF 1975/335;
RS 3
Der Umstand, daß Personen weder ein Einkommen noch ein Vermögen haben, steht ihrer Bestrafung (Geldstrafe) nicht entgegen (Hinweis E , 82/04/0220).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1985160044.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
EAAAF-62194