VwGH 27.06.1985, 85/16/0032
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssätze
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Norm | FinStrG §167 Abs1 idF 1975/335; |
RS 1 | Ein Ereignis iS der genannten Gesetzesbestimmung ist jedes Geschehen, nämlich nicht nur ein Vorgang der Außenwelt, sondern auch ein physicher Vorgang, wie Vergessen, Verschreiben, Sichirren usw. Ein solches Ereignis ist dann als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 3857/80 E RS 2 |
Norm | FinStrG §167 Abs1 idF 1975/335; |
RS 2 | Eine schuldhafte Verletzung der die Partei treffende Diligenzplicht ist schon bei leichter Fahrlässigkeit, also bei - allerdings subjektiver - Voraussehbarkeit der möglichen Säumnis, anzunehmen (E VS ,Zl. 265/75, VwSlg 9024 A/1976). Das Verschulden eines Parteienvertreters ist hiebei dem Verschulden der Partei gleichzuhalten; das Versehen eines Kanzleibediensteten des Vertreters (Rechtsanwaltes) ist für ihn und damit für die von ihm vertretene Partei nur dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das ohne sein Verschulden die Einhaltung der Frist verhinderte, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber dem Kanzleiangestellten nachgekommen ist (B , 1212/76 VwSlg 9226 A/1977). Hiebei muß grundsätzlich davon ausgegangen werden, daß die Organisation des Kanzleibetriebes eines Rechtsanwaltes so einzurichten ist, daß unter anderem auch eine vollständige und fristgerechte Erfüllung von Mängelbehebungsaufträgen gesichert erscheint (B ,1380/77 VwSlg 9424 A/1977). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 3857/80 E RS 3 |
Norm | FinStrG §167 Abs1 idF 1975/335; |
RS 3 | Für die richtige Beachtung der jeweiligen Rechtsmittelfrist in einem bestimmten Fall ist grundsätzlich der Anwalt selbst verantwortlich; denn er selbst wird die entsprechende Frist festsetzen, ihre Vormerkung anordnen sowie die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der ihm gegenüber seinen Kanzleiangestellten gegebenen Aufsichtspflicht überwachen müssen. Tut er dies nicht oder unterläuft ihm hiebei ein Versehen, ohne daß er dartun kann, daß die Fristversäumung auf einem ausgesprochen weisungswidrigen Verhalten des betreffenden Kanzleiangestellten beruht und in seiner Person keinerlei Verschulden vorliegt, so trifft ihn ein Verschulden (E , 2073/75, VwSlg 9040 A/1976). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 3857/80 E RS 4 |
Norm | FinStrG §167 Abs1 impl; |
RS 4 | Ein Rechtsanwalt mit einem ORDNUNGSMÄSSIGEN Kanzleibetrieb darf sich im allgemeinen, solange er nicht durch Fälle von Unzuverläßigkeit zu persönlicher Aufsicht und zu Kontrollmaßnahmen genötigt wird, darauf verlassen, daß sein Kanzleipersonal einem von ihm diktierten Schriftsatz die aufgetragene Beilage auch tatsächlich anschließt. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2670/77 B RS 1 |
Entscheidungstext
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Mag. Meinl und Dr. Kramer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Schöller, über die Beschwerde des KM in N, vertreten durch Dr. Manfred Thorineg, Rechtsanwalt in Graz, Kalchberggasse 8/I, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom , Zl. B 4-6/85, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung eines Einspruches zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
Nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens hatte das Zollamt Graz als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Beschwerdeführer im vereinfachten Verfahren (§ 143 FinStrG) mit der am zugestellten Strafverfügung des Finanzvergehens des versuchten Schmuggels nach §§ 13, 35 Abs. 1 FinStrG schuldig erkannt und über ihn gemäß § 35 Abs. 4 leg. cit. eine Geldstrafe von S 40.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 40 Tage) verhängt. Gemäß dem § 35 Abs. 4 in Verbindung mit § 17 FinStrG war auf Verfall des streitverfangenen Beförderungsmittels (Mercedes Daimler Benz 123 D) erkannt worden.
Den dagegen erhobenen Einspruch hatte das genannte Zollamt gemäß § 145 Abs. 4 FinStrG mit Bescheid vom als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiewiesen. In der Begründung hatte es darauf hingewiesen, daß die Einspruchsfrist - da der ein Samstag gewesen sei - am abgelaufen sei. Der Einspruch des Beschwerdeführers vom sei jedoch erst am zur Post gegeben worden und am beim Zollamt eingelangt.
Mit Schriftsatz vom stellte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf zwei bei den Akten des Verwaltungsverfahrens erliegende eidesstättige Erklärungen den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung des Einspruches gegen die Strafverfügung. Er begründete den Wiedereinsetzungsantrag im wesentlichen damit, er habe am erfahren, daß der Einspruch verspätet der Post zur Beförderung übergeben worden sei. Obwohl nach den Unterlagen des Rechtsfreundes des Beschwerdeführers eine verspätete Übergabe zur Post nicht erfolgt sein könne, könne jedoch ein anderer Umstand dazwischengetreten sein, daß das Schriftstück nicht am 4. oder beim Zollamt Graz eingelangt sei. Es sei durchaus möglich, daß ein sogenannter "Irrläufer" vorliege oder das Kuvert nach dem Einwurf "hängengeblieben" und dadurch nicht sofort befördert worden sei. Ein "Irrläufer" entstehe dadurch, daß das Schriftstück irrtümlich in einen falschen Postsack gegeben und einem anderen Postamt als dem Bestimmungspostamt zugesandt werde, während ein "hängengebliebenes" Poststück entweder beim Einwurf hängenbleibe oder nach Entgegennahme durch die Post nicht befördert werde. Es sei ebenso durchaus möglich, daß in der Posttasche des Zustellers ein Schriftstück liegen bleibe und erst später ausgefolgt werde. Zur Ausführung des Einspruches verwies der Beschwerdeführer auf die bei den Akten des Verwaltungsverfahrens erliegende und als "Berufung" bezeichnete Eingabe.
Mit Bescheid vom wies das Zollamt Graz den Wiedereinsetzungsantrag als unbegründet ab. Zur Begründung führte die Behörde erster Rechtsstufe aus, im gegenständlichen Falle sei die Postaufgabe des Einspruches nicht mittels eingeschriebenem Brief - was bei rechtzeitiger Aufgabe im Interesse der Partei gelegen hätte sein müssen - erfolgt, sondern als normaler Brief. Das Kuvert, in dem sich der Einspruch befunden habe, das spätestens am zur Postaufgabe gebracht und mit diesem Datum hätte gestempelt werden müssen, sei in einer Weise gestempelt, daß weder das Aufgabepostamt, noch das Datum ersichtlich seien; der Einspruch sei nachweislich am beim Zollamt eingelangt. Wenn man die Dauer des üblichen Postlaufes innerhalb des Stadtgebietes berücksichtige die maximal zwei Tage betrage, so ergebe sich zwingend der Schluß, daß der Brief verspätet aufgegeben worden sei. Es lägen somit auf Seiten des Beschwerdeführers bzw. dessen Vertreter die im § 167 Abs. 1 FinStrG normierten Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vor.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wandte der Beschwerdeführer im wesentlichen ein, aus den beiden eidesstättigen Erklärungen gehe hervor, daß das streitverfangene Schriftstück am der Post zur Beförderung übergeben worden sei. Dies sei auch in der Handkartei des ausgewiesenen Vertreters vermerkt. Die Behörde erster Rechtsstufe übersehe aber auch, daß bei dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht die Rechtzeitigkeit der Übergabe des Schriftstückes zur Beförderung an die Post geprüft werde, sondern, ob dem Beschwerdeführer ein Verschulden an der rechtzeitigen Aufgabe treffe. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei ja nur deshalb gestellt worden, um eventuell rechtzeitig diesen Antrag einzubringen, da der Beschwerdeführer immer von der Voraussetzung ausgehe, daß sein Einspruch rechtzeitig aufgegeben worden sei.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom gab die Finanzlandesdirektion für Steiermark der Beschwerde keine Folge. Sie führte zur Begründung dieser Entscheidung nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des § 167 Abs. 1 FinStrG lediglich aus, die bezughabende Strafverfügung des Zollamtes Graz sei vom Beschwerdeführer (richtig wohl: vom Rechtsfreund des Beschwerdeführers) am persönlich übernommen worden. Die Einspruchsfrist habe im gegenständlichen Fall am geendet. Die Übergabe des Schriftstückes zur Post sei laut Datum des Poststempels am erfolgt. Damit stehe eindeutig fest, daß der Rechtsbehelf des Einspruches vom ausgewiesenen Vertreter verspätet zur Post gegeben worden sei. Die Versäumung der Frist liege somit im Bereich des ausgewiesenen Vertreters. Daher seien im gegebenen Falle die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gegeben.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Bundesminister für Finanzen legte die Akten des Verwaltungsverfahrens und die von der belangten Behörde erstattete Gegenschrift vor, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.
Der Gerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer nach seinem gesamten Vorbringen in dem Recht auf Bekämpfung der gegen ihn erlassenen Strafverfügung verletzt. Er trägt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, für ihn sei klar gewesen, daß das Schriftstück am der Post zur Beförderung übergeben worden sei und daß es sich hiebei nur um einen Fehler der Post handeln könne. Die Organwalter des Zollamtes Graz hätten die Gelegenheit gehabt, sich selbst davon zu überzeugen, daß neben anderen Angestellten, das Kontoblatt der Handkartei von einer erfahrenen Kraft, die 23 Jahre in einer Anwaltskanzlei tätig sei, geführt werde. Diese Eintragungen werden von der Kanzleileiterin sorgfältig vorgenommen. Zum Zeitpunkt der Erhebungen seien fast alle Angestellten des ausgewiesenen Vertreters mit Ausnahme der Anwärterin in der Kanzlei anwesend gewesen und wären für Befragungen zur Verfügung gestanden. Die Organwalter des Zollamtes Graz hätten daher gewußt, daß jeder Termin sorgfältig gewahrt werde und der Termin mit dem Ende der Einspruchsfrist im Terminbuch eingetragen sei. Sie hätten sich auch davon überzeugen können, daß der ausgewiesene Vertreter ordnungsgemäß alle Termine überprüfe bzw. im Terminbuch kontrolliere, ob der Termin abgestrichen sei. Der Termin werde im Terminbuch dann abgestrichen, wenn das Schriftstück der Post zur Beförderung übergeben werde. Allein die Vermutung, daß ein Schriftstück nur einen Tag zur Beförderung benötige, sei nicht ausreichend, um festzustellen, daß das Schreiben einen Tag vor Einlangen bei der Behörde der Post übergeben worden sei. Allein die Tatsache, daß der Akt zwei Jahre und fast zwei Monate bei der Behörde gelegen sei, ohne daß eine Entscheidung erflossen sei, zeige, daß dieser Fehler auch bei der Behörde vorliegen könne. Es sei möglich, daß auch bei der Behörde das Schriftstück liegen bleibe und erst später mit dem Eingangsstempel versehen werde. Jedenfalls sei die Behörde zur sorgfältigen Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens verpflichtet. Hierbei seien in der Begründung u.a. die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen aufzunehmen. Jedenfalls hätten die beiden Organwalter des Zollamtes Graz in der Kanzlei des Rechtsfreundes des Beschwerdeführers keine wie immer geartete Fahrlässigkeit oder Nachlässigkeit erkennen können, da beim ausgewiesenen Vertreter alles ordnungsgemäß geführt worden sei.
Gemäߧ 167 Abs. 1 FinStrG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag des Beschuldigten eines anhängigen oder abgeschlossenen Finanzstrafverfahrens die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen. Der Abs. 2 der genannten Gesetzesstelle bestimmt, daß der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen Monatsfrist nach Aufhören des Hindernisses bei der Behörde gestellt werden muß, bei der die Frist wahrzunehmen war oder die Verhandlung stattfinden sollte. Diese ist auch zur Entscheidung über den Antrag berufen.
Geht man von obigem Sachverhalt aus, dann endete das Hindernis für den Antragsteller am . Der am zur Post gegebene Wiedereinsetzungsantrag ist also rechtzeitig.
Unvorhergesehen im Sinne der oben genannten Gesetzesstelle ist ein Ereignis dann, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteinberechnete und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwarten konnte. Unabwendbar ist es dann, wenn es durch den Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte (vgl. hiezu u.a den Beschluß eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 9024/A). Ein Verschulden des bevollmächtigten Rechtsanwaltes ist einem Verschulden der Partei selbst gleichzustellen (vgl. den Beschluß eines verstärkten Senates vom , Slg. Nr. 9226/A).
Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt dargetan, daß für die richtige Beachtung einer Rechtsmittel- oder Beschwerdefrist in einem bestimmten Fall in einer Rechtsanwaltskanzlei grundsätzlich immer der Rechtsanwalt selbst verantwortlich ist. So wird er beispielsweise selbst die entsprechende Frist festsetzen, ihre Vormerkung anordnen sowie die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der gegenüber seinen Kanzleiangestellten bestehenden Aufsichtspflicht überwachen müssen. Tut er dies nicht oder unterläuft ihm hiebei ein Versehen, ohne daß er dartun kann, daß die Fristversäumung auf einem ausgesprochen weisungswidrigen Verhalten des betreffenden Kanzleiangestellten beruht und in seiner Person keinerlei Verschulden voliegt, so trifft in ein Verschulden (vgl. den hg. Beschluß vom , Zlen 83/16/0003, 0008, 0026 und die dort angeführte weitere Rechtsprechung).
In Ansehung dieser Frage muß davon ausgegangen werden, daß die Organisation des Kanzleibetriebes eines Rechtsanwaltes so einzurichten ist, daß insbesondere die fristgerechte Setzung von - mit Präklusion sanktionierten - Prozeßhandlungen sichergestellt wird. Dabei wird durch eine entsprechende Kontrolle u.a. dafür vorzusorgen sein, daß Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Stellt der Inhaber einer Rechtsanwaltskanzlei Unzuverlässigkeiten einer Angestellten fest, so ist er zur persönlichen Aufsicht und Nachprüfung verpflichtet (culpa in inspiciendo).
Aus dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag ergibt sich, daß der Vertreter des Beschwerdeführers eine nach seinen bisherigen Erfahrungen verläßliche Kanzleikraft mit der Postaufgabe des Einspruches beauftragt hatte. Zur Untermauerung dieses Vorbringens legte der Beschwerdeführer zwei "eidesstättige Erklärungen" dieser Kanzleikraft und des Rechtsfreundes des Beschwerdeführers vor, in welcher der im Wiedereinsetzungsantrag geschilderte Sachverhalt als richtig bestätigt wird. Nun darf sich ein Rechtsanwalt mit einem ordnungsgemäßen Kanzleibetrieb im allgemeinen, solange er nicht durch Fälle von Unzuverlässigkeit zu persönlicher Aufsicht und zu Kontrollmaßnahmen genötigt wird, darauf verlassen, daß sein Kanzleipersonal eine ihm aufgetragene Weisung auch tatsächlich befolgt (vgl. den hg. Beschluß vom , Zl. 2670/77).
Die belangte Behörde hat sich mit diesem Vorbringen überhaupt nicht auseinandergesetzt. Die Partei des Verwaltungsverfahrens, in deren Rechte eingegriffen wird, hat einen Anspruch darauf, die Gründe dafür zu erfahren; denn nur dann kann sie ihre Rechte sachgemäß verteidigen. Die aufgezeigte Begründungslücke hindert die Nachprüfung des Bescheides auf Gesetzmäßigkeit des Inhaltes, sodaß die belangte Behörde durch die unzulängliche Begründung Verfahrensvorschriften verletzt hat, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Im Hinblick darauf, daß dieser Verfahrensfehler letztlich in einer unrichtigen Rechtsauffassung über den normativen Inhalt des § 167 Abs. 1 FinStrG seinen Grund hat, war der angefochtene Bescheid somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Wien, am
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Normen | |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1985160032.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-62192