VwGH 16.10.1986, 85/16/0014
VwGH 16.10.1986, 85/16/0014
Rechtssätze
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Norm | GrEStG 1955 §3 Z2; |
RS 1 | Übersteigt bei Grundstücksschenkungen unter einer Auflage der Wert der Auflage den Wert des Grundstückes, so unterliegt der übersteigende Betrag (der Auflage) der Grunderwerbsteuer. Wert der Auflage und Wert des Grundstückes sind nach den Vorschriften des BewG 1955 zu ermitteln (Hinweis E , 478/56, VwSlg 2172 F/1960). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1144/68 E RS 1 |
Normen | |
RS 2 | Der "Wert des Grundstückes" gemäß § 3 Z 2 GrEStG ist gemäß § 12 Abs 1 GrEStG dessen Einheitswert (Hinweis E , 478/56, VwSlg 2172 F/1960, E , 1144/68, sowie auf Dorazil-Schwärzler, GrEStG, S 140). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 82/16/0134 E RS 1 |
Normen | |
RS 3 | Übersteigt im Falle einer Schenkung unter einer Auflage der Wert der Auflagen den Wert des übereigneten Grundstücks, unterliegt auch eine Schenkung nach bürgerlichem Recht der Grunderwerbsteuer. Unter einer Auflage ist nicht nur eine Gegenleistung iSd Privatrechtes, sondern auch jede dem Beschenkten als solche auferlegte Leistung, die zwar keine vertragliche Gegenleistung iSd bürgerlichen Rechtes bildet, jedoch die Bereicherung des Bedachten und infolgedessen auch für die Zuwendung gegebenenfalls zu erhebende Schenkungssteuer vermindert, zu verstehen. |
Normen | |
RS 4 | Im Falle des Grundstückserwerbs durch Schenkung unter einer den Wert (Einheitswert) des Grundstücks übersteigenden Auflage (hier: Durch Erwerbsvorgang übernommene Schulden größer als der Einheitswert des Unternehmensanteiles) sind hinsichtlich der Besteuerung dieses Vorganges nicht die Bestimmungen des Erbschaftssteuergesetzes und Schenkungssteuergesetzes, sondern die des GrEStG anzuwenden. |
Norm | GrEStG 1955 §3 Z2; |
RS 5 | Auch der Erwerb einer Sachgesamtheit, zu der ein inländisches Grundstück gehört, führt zur Grunderwerbsteuerpflicht. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6152 F/1986 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1985160014.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-62190