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VwGH 04.09.1986, 85/16/0013

VwGH 04.09.1986, 85/16/0013

Rechtssätze


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Normen
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z1 litc;
GrEStG 1955 §4 Abs2;
RS 1
Die Steuerbefreiung nach § 4 Abs 1 Z 1 lit c GrEStG 1955 richtet sich nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissesn im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld. In bestimmten Fällen wird einschränkend durch § 4 Abs 2 GrEStG 1955 eine nachträgliche Steuerpflicht angeordnet, wenn der

begünstigte Zweck innerhalb von acht Jahren nicht verwirklicht oder wieder aufgehoben wird. Hiebei kann es nicht zweifelhaft sein, daß die genannte Frist mit dem Erwerbsvorgang iSd § 1 GrEStG 1955 zu laufen beginnt.
Normen
GrEStG 1955 §4 Abs1 litc;
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 litb;
GrEStG 1955 §4 Abs2;
RS 2
Die Benützung eines Hauses als Eigenheim setzt Eigentum am Grundstück voraus. Der begünstigte Zweck wird daher aufgegeben, wenn der erste Erwerber die Liegenschaft seiner Tochter schenkt, auch wenn er das Haus weiterhin bewohnt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1973/09/06 1522/72 7
Normen
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z1 litc;
GrEStG 1955 §4 Abs2;
RS 3
Jede Abweichung vom begünstigten Zweck, nämlich der Benützung des Eigenheimes durch seinen Eigentümer - sei es durch Aufgabe des Eigentums oder auch durch Aufgabe der regelmäßigen Benützung -, kommt der Aufgabe des begünstigten Zwecks gleich.
Normen
ABGB §885;
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;
RS 4
Die auf Grund eines "Vorvertrages" sich ergebende Übernahme der Verpflichtung zur Zahlung eines - ziffernmäßig bestimmten, allenfalls sogar in seine Komponenten aufgegliederten - Kaufpreises unter Festsetzung bestimmter Zahlungstermine spricht für den rechtsgeschäftlichen Willen der Parteien, nicht bloß eine vorläufige Bindung und eine Verpflichtung zum künftigen Vertragsabschluß einzugehen. Diese Umstände weisen in der Regel vielmehr auf das Zustandekommen des Erwerbsgeschäftes selbst, und zwar in der Rechtsfigur der Punktation hin. Ein solcher Schluß auf den Parteiwillen ist jedoch unzulässig, wenn ausdrücklich die Entstehung eines Übereignungsanspruches vertraglich ausgeschlossen wird.
Normen
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z1 litc;
GrEStG 1955 §4 Abs2;
RS 5
Die Frist des § 4 Abs 2 GrEStG 1955 beginnt mit dem Zeitpunkt des Erwerbsvorganges und nicht schon mit dem tatsächlichen Bewohnen des Eigenheimes zu laufen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1985160013.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-62189