VwGH 04.09.1986, 85/16/0013
VwGH 04.09.1986, 85/16/0013
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Steuerbefreiung nach § 4 Abs 1 Z 1 lit c GrEStG 1955 richtet sich nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissesn im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld. In bestimmten Fällen wird einschränkend durch § 4 Abs 2 GrEStG 1955 eine nachträgliche Steuerpflicht angeordnet, wenn der begünstigte Zweck innerhalb von acht Jahren nicht verwirklicht oder wieder aufgehoben wird. Hiebei kann es nicht zweifelhaft sein, daß die genannte Frist mit dem Erwerbsvorgang iSd § 1 GrEStG 1955 zu laufen beginnt. |
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RS 2 | Die Benützung eines Hauses als Eigenheim setzt Eigentum am Grundstück voraus. Der begünstigte Zweck wird daher aufgegeben, wenn der erste Erwerber die Liegenschaft seiner Tochter schenkt, auch wenn er das Haus weiterhin bewohnt. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie VwGH Erkenntnis 1973/09/06 1522/72 7 |
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RS 3 | Jede Abweichung vom begünstigten Zweck, nämlich der Benützung des Eigenheimes durch seinen Eigentümer - sei es durch Aufgabe des Eigentums oder auch durch Aufgabe der regelmäßigen Benützung -, kommt der Aufgabe des begünstigten Zwecks gleich. |
Normen | |
RS 4 | Die auf Grund eines "Vorvertrages" sich ergebende Übernahme der Verpflichtung zur Zahlung eines - ziffernmäßig bestimmten, allenfalls sogar in seine Komponenten aufgegliederten - Kaufpreises unter Festsetzung bestimmter Zahlungstermine spricht für den rechtsgeschäftlichen Willen der Parteien, nicht bloß eine vorläufige Bindung und eine Verpflichtung zum künftigen Vertragsabschluß einzugehen. Diese Umstände weisen in der Regel vielmehr auf das Zustandekommen des Erwerbsgeschäftes selbst, und zwar in der Rechtsfigur der Punktation hin. Ein solcher Schluß auf den Parteiwillen ist jedoch unzulässig, wenn ausdrücklich die Entstehung eines Übereignungsanspruches vertraglich ausgeschlossen wird. |
Normen | |
RS 5 | Die Frist des § 4 Abs 2 GrEStG 1955 beginnt mit dem Zeitpunkt des Erwerbsvorganges und nicht schon mit dem tatsächlichen Bewohnen des Eigenheimes zu laufen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1985160013.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAF-62189