VwGH 30.05.1985, 85/16/0011
VwGH 30.05.1985, 85/16/0011
Rechtssätze
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Normen | VwGG §36 Abs2; VwGG §55 Abs1 Satz2; VwGG §55 Abs2; |
RS 1 | Die Bestimmung des § 55 Abs 2 VwGG kommt nur dann zum Tragen, wenn die belangte Behörde dem Bfr VOR der Einbringung der Säumnisbeschwerde die Gründe bekannt gegeben hat, die ihr eine fristgerechte Erlassung der Entscheidung unmöglich gemacht haben. |
Norm | VwGG §55 Abs3; |
RS 2 | Wird eine Berufung erst nach Ablauf von fast zwei Jahren einer Erledigung zugeführt, so kann in Ansehung des in § 55 Abs 3 VwGG normierten restriktiven Adverbs "ausschließlich" nicht gesagt werden, die Verzögerung dieser Entscheidung sei wegen eines vom Bfr erst kurz vor der Entscheidung gestellten Beweisantrages tatsächlich allein auf sein Verschulden zurückzuführen. |
Normen | B-VG Art132; VwGG §27; |
RS 3 | Aus den Bestimmungen des Art 132 B-VG und § 27 VwGG ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass das Recht zur Einbringung einer Säumnisbeschwerde dann nicht besteht, wenn zureichende Gründe für die Nichterledigung des Parteibegehrens innerhalb von sechs Monaten vorliegen. Vielmehr besteht bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf eine sachliche Erledigung einer Säumnisbeschwerde, wenn die im § 27 VwGG enthaltene sechsmonatige Frist verstrichen ist, auch wenn die Nichterledigung des Antrages innerhalb dieser Frist der Behröde nicht als Verschulden angerechnet werden kann. (Hinweis auf E vom , 1289/60, VwSlg 5768 A/1962, vom , 1387/65, VwSlg 7414 A/1968) |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1985160011.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-62188