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VwGH 16.10.1986, 85/16/0008

VwGH 16.10.1986, 85/16/0008

Rechtssätze


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Norm
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;
RS 1
Das Bestehen eines Übereignungsanspruches nach § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG 1955 setzt nicht das Vorliegen eines verbücherungsfähigen Kaufvertrages voraus. Die Steuerpflicht besteht dann, wenn der betreffende Vertrag so beschaffen ist, daß er die Durchsetzung des Übereignungsanspruches im Rechtsweg ermöglicht. Dazu genügt, daß zwischen den Vertragspartnern Willensübereinstimmung darüber erzielt wurde, daß ein bestimmter bzw durch behördliche Entscheidung objektiv bestimmbarer Anteil an einer Liegenschaft, die wenigstens durch ihre Adresse bezeichnet wird, um einen betragsmäßig festgesetzten Kaufpreis erworben werden soll. Durch die Willensübereinstimmung der Parteien über einen bestimmbaren Kaufgegenstand und den Kaufpreis ist ein als Konsensualvertrag an keine bestimmte Form gebundener Kauf zustande gekommen, wobei das Fehlen einer verbücherungsfähigen Urkunde ohne Belang ist, weil die Pflicht zur Entrichtung der Grunderwerbsteuer an das Verpflichtungsgeschäft, nicht aber an das Erfüllungsgeschäft anknüpft.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1976/03/24 0567/74 2
Normen
ABGB §885;
ABGB §936;
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;
RS 2
Ob ein Anwartschaftsvertrag über den Erwerb eines Liegenschaftsanteiles als Vorvertrag (§ 936 ABGB) oder als Punktation (§ 885 ABGB) zu einem Kaufvertrag anzusehen ist, hängt davon ab, ob der Anwartschaftsvertrag bereits auf die Begründung des Übereignungsanspruches gerichtet ist und der Erwerber den Anspruch auf Eintragung eines Eigentumsrechtes im Grundbuch ohne weitere rechtsgeschäftliche Abmachung, letzten Endes im Klagewege, also unmittelbar, durchsetzen kann.
Normen
ABGB §936;
GrEStG 1955 §1 Abs1 Z1;
RS 3
Ein Anwartschaftsvertrag, durch den ein Anspruch auf Übereignung eines zumindest dem Preis und der Größe nach bestimmten Liegenschaftsanteiles erworben wird, begründet einen grunderwerbsteuerpflichtigen Tatbestand.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1985160008.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-62187