VwGH 19.12.1985, 85/16/0006
VwGH 19.12.1985, 85/16/0006
Rechtssätze
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Norm | GrEStG 1955 §16 Abs2; |
RS 1 | Die Pflicht zur Entrichtung der Grunderwerbsteuer knüpft an das Verpflichtungsgeschäft an. Ob das Verpflichtungsgeschäft auch erfüllt wird, ist abgabenrechtlich ebenso irrelvant wie der Umstand, daß einer der beiden Vertragspartner bei Abschluß des Kaufvertrages getäuscht worden ist (Hinweis E , 84/16/0117). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 83/16/0185 E RS 1 |
Norm | GrEStG 1955 §16 Abs2; |
RS 2 | Eine einem Rechtsgeschäft beigefügte AUFLÖSENDE Bedingung hindert die Entstehung der Grunderwerbsteuerschuld nicht. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 2527/80 E RS 1 |
Norm | GrEStG 1955 §16 Abs2; |
RS 3 | Ein vereinbartes Rücktrittsrecht stellt eine auflösende und keine aufschiebende Bedingung dar. Das vereinbarte Rücktrittsrecht vermag an der Entstehung der Grunderwerbsteuerschuld nichts zu ändern (Hinweis E , 112/71). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 83/16/0185 E RS 3 |
Norm | GrEStG 1955 §16 Abs2; |
RS 4 | Ein Erwerbsvorgang ist steuerrechtlich auch dann als verwirklicht anzusehen, wenn das betreffende Rechtsgeschäft nichtig sein sollte (Hinweis E , 1980/72, VwSlg 4590 F/1973). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 84/16/0117 E RS 2 |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1985160006.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-62186