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VwGH 28.03.1985, 85/16/0004

VwGH 28.03.1985, 85/16/0004

Rechtssätze


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Normen
FinStrG §35 Abs1 idF 1982/201;
FinStrG §44 Abs1 litc;
RS 1
Den im Flughafen Wien ankommenden Flugpassagieren bietet sich nach Durchschreiten der sicherheitsbehördlichen Grenzkontrolle bei Betreten der Ankunftshalle, in der die Gepäcksaufnahme von den Förderbändern erfolgt, der gesamte zollbehördliche Kontrollapparat offen dar. Die Reisenden sind daher noch vor der Wahl zwischen Rot-Ausgang und Grün-Ausgang in der Lage, das Revisionsrisiko abzuschätzen und dementsprechend ihre Erklärung einzurichten.
Normen
ZollG 1955 §172 Abs1;
ZollG 1955 §172 Abs12;
ZollG 1955 §172 Abs3;
RS 2
Die typische Begehungsform beim Reiseschmuggel ist die wahrheitswidrige Verneinung der Frage des Abfertigungsbeamten oder die Deklarierung einer Kleinigkeit - unter Verschweigung anderer zu verzollenden Waren - in der Erwartung, damit werde sich das die Zollabfertigung durchführende Organ

zufriedengeben.
Norm
ZollG 1955 §48;
RS 3
Die Stellungspflicht ist erfüllt, wenn die Ware dem Zollamt so vorgeführt (körperlich vorgewiesen) wird, daß das Zollorgan bei der Zollkontrolle in die Lage versetzt wird, vom Vorhandensein der Ware Kenntnis zu nehmen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1980/12/18 2978/79 1
Norm
FinStrG §35 Abs1;
RS 4
Der Vorsatz, die zollamtliche Behandlung der Tatgegenstände zu vereiteln, folgt daher zwingend daraus, daß der Täter die Waren weder im Rechtssinne gestellt noch zum Verlassen der Abfertigungshalle den Rot-Ausgang gewählt hat, der für Fluggäste bestimmt ist, die Waren zu deklarieren haben, sohin aus der Tat selbst (dolus ex re; Hinweis E , JBl R 72, 377; E , 2978/79, E , 84/16/0064).
Norm
FinStrG §35 Abs1;
RS 5
Das Finanzvergehen des Schmuggels ist erst dann vollendet, wenn das Zollverfahren vereitelt, also die Zollabfertigung ohne Entdeckung der Tat beendet wurde (Hinweis E , 3401/78).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 5986 F/1985;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1985160004.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAF-62185