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VwGH 23.02.1987, 85/15/0376

VwGH 23.02.1987, 85/15/0376

Rechtssatz


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Normen
BAO §12;
BAO §19 Abs1;
HGB §128;
HGB §161;
RS 1
Die Komplementäre einer KG haften unabhängig von ihrem Beteiligungsausmaß ebenso wie die Gesellschafter einer OHG für die Gesellschaftsschulden unmittelbar, primär, unbeschränkt,unbeschränkbar, persönlich und solidarisch (hier:

Haftung der bedingt erbserklärten Erbin des Komplementärs für die zu dessen Lebzeiten aufgelaufenen Umsatzsteuerschuld).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1985150376.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAF-62181