VwGH 23.02.1987, 85/15/0376
VwGH 23.02.1987, 85/15/0376
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Die Komplementäre einer KG haften unabhängig von ihrem Beteiligungsausmaß ebenso wie die Gesellschafter einer OHG für die Gesellschaftsschulden unmittelbar, primär, unbeschränkt,unbeschränkbar, persönlich und solidarisch (hier: Haftung der bedingt erbserklärten Erbin des Komplementärs für die zu dessen Lebzeiten aufgelaufenen Umsatzsteuerschuld). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1985150376.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-62181