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VwGH 05.10.1987, 85/15/0372

VwGH 05.10.1987, 85/15/0372

Rechtssätze


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Norm
RS 1
Die Wiederaufnahme eines mit Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist nur dann ausgeschlossen, wenn der Abgabenbehörde in dem wiederzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, daß sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufzunehmenden Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können.
Norm
RS 2
Ein behördliches Verschulden an der Nichtfeststellung der maßgeblichen Tatsachen bzw Beweismittel im Abgabenverfahren erster Instanz - etwa durch Unterlassung entsprechender Ermittlungen - schließt die Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen nicht aus (Hinweis E , 1921/70).
Norm
RS 3
Vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen bedeutet, der Abgabenbehörde ein richtiges, vollständiges und klares Bild von den für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umstände zu verschaffen.
Norm
RS 4
Die Einbringung eines Einzelunternehmens in eine KG (hier GmbH&Co KG) stellt eine steuerbare und grundsätzlich auch steuerpflichtige Geschäftsveräußerung im ganzen gemäß § 4 Abs 7 UStG 1972 dar.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1985150372.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
KAAAF-62179