VwGH 16.03.1987, 85/15/0370
VwGH 16.03.1987, 85/15/0370
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Nach der stRsp des VwGH liegen der Benützung von Campingplätzen gemischte Verträge dann zugrunde, wenn der Urlaubsgast mit dem (formlosen) Abschluß des Vertrages nicht nur ein Bestandrecht für die Aufstellung eines Zeltes oder Wohnwagens, sondern auch das Recht erwirbt, als sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, anzusehende Einrichtungen des Campingplatzes in Anspruch zu nehmen. Gegebenenfalls ist nur der auf die Vermietung des Zeltplatzes (Abstellplatzes) entfallende Entgeltteil auf Grund der Begünstigungsregelung für die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken mit dem ermäßigten USt-Satz zu besteuern, nicht jedoch das auf die Benützung der genannten Einrichtungen entfallende Entgelt. Als derartige Vorrichtungen gelten grundsätzlich alle dem Campingplatz dienenden Einrichtungen (zB Bademöglichkeiten, sanitäre Anlagen, Beleuchtung, Lautsprecheranlagen, asphaltierte Campingwege), ausgenommen die Grundfläche selbst (Hinweis E , 1756/71, VwSlg 4454 F/1972). |
Norm | UStG 1972 §10 Abs2 Z5; |
RS 2 | Die Bereitstellung von Stromanschlüssen von modernen Sanitäranlagen und von Duschmöglichkeiten auf Campingplätzen gilt als Bereitstellung von sonstigen Vorrichtungen iSd § 10 Abs 2 Z 5 UStG 1972 (Hinweis E , 1570/79). |
Norm | UStG 1972 §10 Abs2 Z5; |
RS 3 | Die feste Verbindung von Waschanlagen und Sanitäranlagen eines Campingplatzes mit dem diese Anlagen enthaltenden Gebäude hindert nicht die Anwendung des dritten Satzes im ersten Unterabsatz des § 10 Abs 2 Z 5 UStG 1972 (Hinweis E , 1570/79). |
Normen | |
RS 4 | Wege, Platzbefestigungen und Umzäunungen von Campingplätzen fallen unter den Begriff "sonstige Vorrichtungen aller Art" nach § 10 Abs 2 Z 5 UStG 1972 in Gleichklang mit demselben in § 51 Abs 1 BewG verwendeten Begriff (Hinweis E VS , 511/68, VwSlg 4106 F/1970). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1985150370.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAF-62177