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VwGH 13.04.1987, 85/15/0356

VwGH 13.04.1987, 85/15/0356

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Die im konkreten Fall zur Nachfeststellung des Einheitswertes verfügte Wiederaufnahme eines Abgabenverfahrens kann, selbst wenn sie unzulässig gewesen wäre, in einem Rechtsmittelverfahren, in dem nur die Sachentscheidung (die Neufestsetzung des Einheitswertes) angefochten wird, nicht mehr

rückgängig gemacht werden.
Normen
BAO §295 Abs1 Satz1;
BewG 1955 §2;
BodenwertabgabeG 1960 §1;
VwGG §42 Abs1;
RS 2
Auch Bodenwertabgabefestsetzungsbescheide sind im Verhältnis zu den das Grundvermögen betreffenden Einheitswertbescheid abgeleitete Bescheide iSd § 295 Abs 1 BAO (Hinweis E , 1403/61, VwSlg 2654 F/1962). Daher wird der Eigentümer eines zu bewertenden Grundstücks in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt, wenn die Berufungsbehörde bei Erlassung des die Berufung gegen den Einheitswertbescheid abweisenden Bescheides in ihren Spruch auch den erstinstanzlichen Bodenwertabgabefestsetzungsbescheid aufnimmt.
Normen
RS 3
Ein Grundstück, auf dem sich ein - getrennt zu bewertendes - Superädifikat befindet, bleibt ein unbebautes Grundstück iSd BewG 1955 (Hinweis E , 1690/61, VwSlg 2849 F/1963).
Norm
RS 4
Für das Vorliegen einer wirtschaftlichen Einheit iSd § 2 Abs 1 BewG 1955 ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die gemeinsame wirtschaftliche Zweckbestimmung maßgebend.
Norm
RS 5
Auf den Willen des Eigentümers, zwei Grundstücke als EINE wirtschaftliche Einheit iSd BewG zu behandeln, kommt es nicht an, sobald diese Absicht in der Verkehrsanschauung keine Deckung findet (Anmerkung: Mietwohngrundstück grenzt an Einfamilienhaus mit Gartenflächen; beide Grundstücke durch Zaun mit Tor für Zufahrt getrennt, Mieter dürfen Garten nicht benützen).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0779/68 E RS 1
Normen
RS 6
Ausführungen zur Frage, wann ein Sachverständigenbeweis bei Beurteilung der Rechtsfrage, was als Anschauung des Verkehrs iSd § 2 Abs 1 BewG 1955 gilt, entbehrlich ist (Hinweis E , 779/68).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1985150356.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
MAAAF-62174