VwGH 09.06.1986, 85/15/0354
VwGH 09.06.1986, 85/15/0354
Rechtssatz
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Normen | |
RS 1 | Bei Mehrfachadoptionen, gleichgültig ob diese gleichzeitig oder in zeitlicher Aufeinanderfolge geschehen, ist immer von einer die volle Gebühr (1 vH vom Wert des Vermögens) und nur für die Folgeadoptionen je die ermäßigte Gebühr (1/3 vH des Wertes des Vermögens) zu entrichten. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1985150354.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-62173