Suchen Hilfe
VwGH 23.02.1987, 85/15/0348

VwGH 23.02.1987, 85/15/0348

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
BewG 1955 §52 Abs2;
RS 1
Die Bestimmung des § 52 Abs 2 BewG legt den Abgabenbehörden die Verpflichtung auf, eine Tendenz ("in absehbarer Zeit") und eine Annahme ("wenn anzunehmen ist") zu erforschen. Hiebei ist nicht die Absicht des jeweiligen Eigentümers, von der Möglichkeit der Verwendung für Bauzwecke KEINEN Gebrauch zu machen und die Grundflächen weiter landwirtschaftlich zu nutzen, entscheidend; maßgebend sind vielmehr die zum Stichtag objektiv vorliegenden sonstigen Verhältnisse, insbesondere daher die gegebene und in Zukunft zu erwartende Marktlage (Hinweis E , 81/17/0040, E , 82/17/0152).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1985/02/15 82/17/0079 1
Norm
BewG 1955 §52 Abs2;
RS 2
Auch wenn der Eigentümer eines landwirtschaftlich genutzten Grundstückes (hier: Schafweide) nicht die Absicht hat, von der Möglichkeit der Verwendung dieser Liegenschaft für andere als landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Zwecke Gebrauch zu machen, erscheint es im konkreten Fall wegen des Vorliegens der Flächenwidmung als Industriebaugrund, der Begrenzung des Grundstückes durch Westbahn und Bundesstraße und der fortgeschrittenen Bebauung der Nachbargrundstücke gerechfertigt, die Liegenschaft gemäß § 52 Abs 2 BewG dem Grundvermögen zuzuordnen (Hinweis E , 84/15/0054).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1985150348.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-62171