VwGH 02.12.1985, 85/15/0335
Entscheidungsart: Erkenntnis
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | VwGG §63 Abs1 |
RS 1 | An die in einem aufhebenden Erkenntnis festgelegte Rechtsansicht ist auch der VwGH bei Prüfung des Ersatzbescheides gebunden, wenn sich die Sach- und Rechtslage seit der Erlassung des seinerzeit aufgehobenen Bescheides nicht geändert hat. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1166/65 E RS 2 |
Entscheidungstext
Beachte
Vorgeschichte:
83/15/0083 E VwSlg 5939 F/1984;
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Grossmann, Dr. Närr, Dr. Wetzel und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Tobola, über die Beschwerde des H S in W, vertreten durch Dkfm. DDr. Wilfried Dorazil, Rechtsanwalt in Wien V, Reinprechtsdorferstraße 57/2, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (Berufungssenat V) vom , Zl. 6/1-1023/85, betreffend Umsatzsteuer 1982, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Bezüglich der Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 83/15/0083 (in der Folge kurz: Vorerkenntnis), verwiesen. Mit besagtem Vorerkenntnis wurde der mittels Präsidentenbeschwerde angefochten gewesene Bescheid der damals wie nunmehr belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. In den Entscheidungsgründen vertrat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich u.a. die Rechtsansicht, daß die im Binden von jahrgangsweise zusammengefaßten Nummern von Zeitschriften zu erblickende Leistung des Beschwerdeführers (des damaligen Mitbeteiligten) im Streitjahr keine Werklieferung (sondern eine Werkleistung) darstelle, weil der Einband diesfalls nach der Verkehrsauffassung keine Haupt-, sondern eine Nebensache bilde. Auch würden Einbanddecken für Bücher und Zeitschriften nicht unter Z 49 der Anlage A zum UStG 1972 fallen.
Aus der Beschwerde und dem ihr in Ablichtung beigeschlossenen Bescheid ist weiters folgendes zu entnehmen:
Mit dem erstinstanzlichen Umsatzsteuerbescheid waren die das Binden von Zeitschriften betreffenden Umsätze des Beschwerdeführers im Streitjahr entgegen seiner Rechtsansicht nicht mit dem begünstigten, sondern mit dem Normalsteuersatz der Umsatzsteuer unterworfen worden. Mit dem nunmehr (auch) vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Ersatzbescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen diesen Abgabenbescheid als unbegründet abgewiesen. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, daß sie der eingangs wiedergegebenen Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes im Vorerkenntnis beitrete und daß aus diesem Grund eine Beweisaufnahme darüber, „was im speziellen Fall der Verkehrsauffassung entspricht“, entbehrlich sei.
Mit Beschluß vom , B 322/85-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der vor diesem Gerichtshof erhobenen Beschwerde gegen den Ersatzbescheid ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Vorliegende Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Der Beschwerdeführer erachtet sich nach seinem gesamten Vorbringen in dem Recht auf Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes gemäß § 10 Abs. 2 Z. 2 in Verbindung mit Z. 49 der Anlage A des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223 in der für das Streitjahr geltenden Fassung (UStG 1972) sowie in dem Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorliegende Beschwerde bekämpft die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Rechtsansicht, der Einband jahrgangsweise zusammengefaßter Nummern stelle bei Zeitschriften nach der Verkehrsauffassung eine Neben-, nicht aber eine Hauptsache dar. Dieses Vorbringen richtet sich in Wahrheit gegen das Vorerkenntnis, in dem der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich die von der belangten Behörde dem nunmehr angefochtenen Bescheid zugrundegelegte, vom Beschwerdeführer bekämpfte Rechtsansicht geäußert hat. An diese Rechtsanschauung ist jedoch der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 63 Abs. 1 VwGG bei unveränderter Sach- und Rechtslage, wie dies im Beschwerdefall gegeben ist, ebenso wie die belangte Behörde bei Erlassung des Ersatzbescheides gebunden (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 84/08/0020, und das dort angeführte Vorerkenntnis). Selbst eine spätere, durch einen verstärkten Senat erfolgte Änderung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs könnte sich auf die Beurteilung des Ersatzbescheides nicht auswirken (vgl. nochmals das zuletzt zitierte hg. Erkenntnis).
Da das Vorerkenntnis den Spruch des Ersatzbescheides abdeckt, liegt die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vor; dies gilt auch für die vom Beschwerdeführer vermißte Ergänzung des Beweisverfahrens, weil die im Vorerkenntnis zum Ausdruck gebrachte Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes davon nicht abhängig gemacht wurde.
Im Hinblick darauf war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Dies konnte gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung geschehen.
Wien,
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | VwGG §63 Abs1 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1985:1985150335.X00 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
RAAAF-62168