VwGH 16.03.1987, 85/15/0300
VwGH 16.03.1987, 85/15/0300
Rechtssätze
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Norm | GebG 1957 §14 TP6 Abs1; |
RS 1 | Nach stRsp ist unter einer Eingabe ein schriftliches Anbringen zu verstehen, wodurch ua im Interesse eine Privatperson eine Verfügung (im konkreten Fall Herstellung und Zurverfügungstellung der Kopie einer Niederschrift) der Behörde innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungskreises veranlaßt werden soll. |
Norm | GebG 1957 §14 TP6 Abs1; |
RS 2 | Die in einem Schreiben angestrebte Verfügung der Behörde, von einer bei ihren in einer Angelegenheit ihres öffentlichrechtlichen Wirkungsbereiches angelegten Akten befindlichen, von ihren Organen verfaßten Niederschrift - selbst wenn in dieser bloß nach Privatrecht zu beurteilende Erklärung festgehalten sind - eine Kopie herzustellen, gehört zu den Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises dieser Behörde iSd § 14 TP 6 Abs 1 GebG. |
Normen | |
RS 3 | Sowohl die Abgabenbehörde bei der Vollziehung des GebG als auch der VwGH auf Grund von Beschwerden gegen letztinstanzliche Gebührenfestsetzungsbescheide haben den Ermessensgebrauch der Organe der Gebietskörperschaften in der betreffenden Angelegenheit des öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises iSd § 14 TP 6 Abs 1 GebG nicht zu prüfen. |
Normen | B-VG Art102 Abs6; Wirkungsbereich der Bundespolizeibehörden 1976 §4 Abs1 lita; |
RS 4 | Der VwGH hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Festlegung des sachlichen Wirkungsbereiches einer Bundespolizeibehörde durch § 4 der auf Grund des Art 102 Abs 6 B-VG erlassenen V BGBl 690/1976 (Hinweis E , 646/66, VwSlg 7026 A/1966). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1985150300.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
ZAAAF-62161