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VwGH 07.10.1985, 85/15/0294

VwGH 07.10.1985, 85/15/0294

Rechtssatz


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Normen
BAO §308 impl;
VwGG §46 Abs1;
RS 1
Eine ärztliche Bescheinigung, aus der nicht hervorgeht, daß der Zustand der Antragstellerin die rechtzeitige Betrauung eines Rechtsanwaltes mit der Besorgung ihrer Angelegenheit ausgeschlossen hätte, ist kein Grund für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vesäumung der Beschwerdefrist. Keinen Wiedereinsetzungsgrund bildet also nicht völlige Dispositionsunfähigkeit.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1985150294.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-62160