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VwGH 17.03.1986, 85/15/0287

VwGH 17.03.1986, 85/15/0287

Rechtssätze


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Norm
GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litb;
RS 1
Wird über den Gesellschaftsvertrag ein Schriftstück nicht ausgefertigt, so ist nach Abs 2 der Tarifpost TP 16 Abs 1 für die Entstehung der Gebührenpflicht die Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister als Urkunde über das Rechtsgeschäft anzusehen. Hiebei entsteht die Gebührenschuld für die Handelsregistereingabe -

unter der Voraussetzung der Überreichung derselben an das Handelsregister - im Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung (Hinweis E , 2407/52, VwSlg 874 F/1954).
Norm
GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litb;
RS 2
Bei Neugründung einer unter § 33 TP 16 Abs 1 GebG zu subsumierenden Gesellschaft, in die nur ein Gesellschafter oder mehrere Gesellschafter eine Vermögenseinlage einbringen, ist die Gebühr vom Werte aller bedungenen Vermögenseinlagen zu entrichten, während für den Fall, dass einer bereits bestehenden Gesellschaft ein neuer Gesellschafter beitritt, die Gebühr nur vom Werte seiner Vermögenseinlage, nicht aber vom Werte der in diesem Zeitpunkt schon gewidmeten Vermögensbeteiligungen der anderen Gesellschafter zu entrichten ist (Hinweis E , 1606/69).
Norm
GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litb;
RS 3
Eine gebührenrechtliche Neugründung einer Gesellschaft liegt beim Wechsel von Gesellschaftern auch dann vor, wenn von einer aus nur zwei Gesellschaftern bestehenden Gesellschaft einer austritt und statt ihm ein anderer, aber nicht in der Form der Z 1 lit c des § 33 TP 16 Abs 1 GebG eintritt, da eine solche Gesellschaft durch den Austritt eines Gesellschafters zu bestehen aufgehört hat (Hinweis E , 537/69).
Norm
GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litb;
RS 4
Von einem Eintritt in eine schon bestehende Gesellschaft kann nur dann die Rede sein, wenn der hinzutretende Gesellschafter mit mehreren bereits zu einer Gesellschaft verbundenen Personen eine Abrede über den künftigen gemeinsamen Erwerb trifft. Ein Gesellschaftsvertrag kann aber nicht mit einem schon ausgeschiedenen oder uno actu mit dem Eintritt eines neuen Gesellschafters ausscheidenden Gesellschafter geschlossen werden (Hinweis E , 1606/69).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6097 F/1986
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1985150287.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-62159