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VwGH 18.11.1985, 85/15/0286

VwGH 18.11.1985, 85/15/0286

Rechtssatz


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Normen
BAO §250 Abs1;
BAO §275;
BAO §85 Abs2;
BAO §85 Abs4;
RS 1
Wird einem berechtigten behördlichen Auftrag zur Mängelbehebung überhaupt nicht, nicht rechtzeitig oder zwar innerhalb der gesetzten Frist, aber - gemessen an dem sich an den Vorschriften des § 250 Abs 1 BAO orientierten Mängelbehebungsauftrag - unzureichend entsprochen (Hinweis E , 1410/68, E , 595/78) ist die Behörde verpflichtet, einen Bescheid zu erlassen, mit dem die Zurücknahme der Berufung festgestellt wird.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1985150286.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-62158