VwGH 03.11.1986, 85/15/0284
VwGH 03.11.1986, 85/15/0284
Rechtssätze
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Norm | UStG 1972 §10 Abs2 Z7 litc; |
RS 1 | Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist unter der in § 10 Abs 2 Z 7 UStG 1972 verwendeten Berufsbezeichnung "Architekt" nur der Architekturberuf iSd ZiviltechnikerG zu verstehen, sodaß der Anspruch auf den ermäßigten Steuersatz nur von einer Person erhoben werden kann, der die Befugnis zur Führung dieser Berufsbezeichnungnach den Vorschriften des ZivilrechnikerG verliehen worden ist (Hinweis E , 2230/74, VwSlg 4840 F/1975; E , 476/76; E , 1317/77; E , 293/79; E , 82/15/0004; E , 81/15/0129). |
Normen | |
RS 2 | Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom , B 545/79, B 469/80, VfSlg 9666/83 in teilweiser Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung erstmals zum Ausdruck gebracht, daß der gemäß § 10 Abs 2 Z 7 lit c UStG 1972 ermäßigte Steuersatz bei verfassungskonformer Auslegung dieser Gesetzesstelle auch einem planenden Baumeister gebühre, dessen Tätigkeit inhaltlich jener eines Architekten iSd ZivTG entspreche. Auch im Erkenntnis vom , B 333/82, B 405/82, B 726/83 hat der VfGH die Meinung vertreten, daß der Begriff "Architekt" iSd Bestimmung des § 10 Abs 2 Z 7 lit c UStG 1972 planende Baumeister (Inhaber von Planungsbüro) einschließt. Der VwGH hält jedoch unter Hinweis auf seine ständige insbesondere im Erkenntnis , 2230/74, VwSlg 4840 F/1975 zur Bedeutung des Begriffes "Architekt" iSd § 10 Abs 2 Z 7 lit c UStG 1972 entwickelte Rechtsansicht fest, daß Rechtsvorschriften zwar so auszulegen seien, daß sie mit den sie bedingenden höherrangigen Rechtsvorschriften in Einklang stehen, daß aber im Falle der Bestimmung des § 10 Abs 2 Z 7 lit c UStG 1972 für den VwGH nicht erkennbar sei, weshalb der Gleichheitsgrundsatz zu der nunmehrigen Auslegung des VfGH, nicht aber zu der vom VwGH in ständiger Rechtsprechung vertretenen Rechtsmeinung, wonach der in § 10 Abs 2 Z 7 lit c UStG 1972 verwendete Begriff "Architekt" bloß den Architekten iSd ZivilrechnikerG umfasse, zwinge. |
Normen | |
RS 3 | IZm der Auslegung des in § 10 Abs 2 Z 7 lit c UStG 1972 verwendeten Begriffes "Architekt" ist der VwGH unter Festhalten an der diesbezüglich von ihm insbesonders im Erkenntnis vom , 2230/74, VwSlg 4840 F/1975 dargelegten ständigen Rechtsansicht der Auffassung, daß es dem Gesetzgeber so lange nicht verwehrt sei, bei Schaffung von Steuerbegünstigungen vorsehenden Regelungen auf einen anderen Ordnungsgesichtspunkt als bei der Umschreibung des Abgabentatbestandes abzustellen, als die Ausnahmeregelung selbst dem Sachlichkeitsgebot entspreche. Gerade dies scheint dem VwGH bei § 10 Abs 2 Z 7 lit c UStG 1972 gegeben, da die nach berufsrechtlichen Vorschriften erworbene Qualifikation eines Abgabepflichtigen ein objektives Merkmal darstellt, an das anzuknüpfen noch kein unzulässiges Überschreiten des dem Gesetzgeber zur Verfügung stehenden Handlungsspielraumes, der im Wege verfassungskonformer Auslegung des erwähnten Begriffes vermieden werden müßte, bedeutet (Hinweis E , B 469/80, VfSlg 9666/1983 sowie auf E , B 405/82, B 726/83, die den "planenden Baumeister" in den in § 10 Abs 2 Z 7 lit c UStG 1972 verwendeten Begriff "Architekt" einbeziehen, während der VwGH in seiner insbesonders im E , 2230/74, VwSlg 4840 F/1975 dargelegten ständigen Rechtsprechung als Architekten iSd § 10 Abs 2 Z 7 lit c UStG 1972 bloß den Architekten iSd ZivTG gelten läßt). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6167 F/1986 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1985150284.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
OAAAF-62156