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VwGH 30.03.1987, 85/15/0273

VwGH 30.03.1987, 85/15/0273

Rechtssätze


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Normen
UStG 1972 §11 Abs1 Z2;
UStG 1972 §12 Abs1 Z1;
RS 1
Benützt ein Gewerbetreibender zwei Drittel eines Gebäudes für sein Gastwirtschaftsunternehmen und ist er nicht anteilig derjenige, in dessen Vermögen sich das finanzielle und wirtschaftliche Risiko der Errichtung des Gebäudes ausgewirkt hat, da die Mehrzahl der die Bauführung betreffenden Rechnungen

den Ehegatten und Grundstücksalleineigentümer als Leistungsempfänger ausweist, so kann der Gewerbetreibende nicht als Errichter dieser Gebäude angesehen werden und daher auch nicht einen Vorsteuerabzug für die Gebäudeerrichtungskosten in Anspruch nehmen. Der bloße Umstand, daß der Gewerbetreibende das fertige Gebäude überwiegend für Zwecke seines Unternehmens nutzt, reicht nicht aus, ihm den Vorsteuerabzug hinsichtlich der Errichtungskosten des Gebäudes zu vermitteln.
Norm
UStG 1972 §12 Abs1 Z1;
RS 2
Eine GesBR, die unter Ehegatten, von denen einer ein Gastwirtschaftsunternehmen betreibt, zum Zwecke der Errichtung des Gasthauses begründet wird, kommt, wenn sie nach außen nicht ausreichend in Erscheinung tritt, nicht als Leistungsempfänger iSd § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1972 in Betracht. Tritt sie hingegen nach außen ausreichend in Erscheinung, kann der Gewerbetreibende als Einzelunternehmer trotzdem nicht den Vorsteuerabzug der Gemeinschaft in Anspruch nehmen, wenn auf den die Bauführung betreffenden Rechnungen nicht die Gesellschaft, sondern der Ehegatte als Leistungsempfänger

aufscheint.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1985150273.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-62152