VwGH 19.12.1986, 85/15/0249
VwGH 19.12.1986, 85/15/0249
Rechtssätze
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Norm | GebG 1957 §33 TP5 Abs4 Z2; |
RS 1 | Ausführungen zur Frage, ob ein Vertrag, mit dem eine juristische Person einem anderen Datenverarbeitungsprogramme entgeltlich zur Benutzung überlässt, als Werknutzungsvertrag gem § 33 TP 5 Abs 4 Z 2 GebG (idF BundesG BGBl 1976/668) gebührenfrei ist. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0240/79 E RS 1 |
Norm | GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1; |
RS 2 | Von der Überlassung einer Sache zur Nutzung kann auch dann gesprochen werden, wenn ein von der Bfrin dem Nutzungsberechtigten übergebenes EDV-Programm von diesem dazu verwendet wird, mit Zustimmung des Nutzungsgebers Kopien herzustellen und die Kopien - allenfalls in abgewandelter Form - zu nutzen. Das Wesen einer Vereinbarung iSd § 33 TP 5 GebG besteht nämlich darin, eine Sache auf bestimmte Zeit - hierin liegt auch das für die Abgrenzung zum Kaufvertrag maßgebende Merkmal - gegen Entgelt zum Gebrauch zu erhalten, wobei es gleichgültig ist, auf welche Weise aus der übergebenen Sache Nutzen gezogen wird. Auch macht es für die Subsumtion eines Sachverhaltes unter den Tatbestand der eben zitierten Gesetzesstelle keinen Unterschied, ob bei Beendigung des Vertragsverhältnisses die Sache im ursprünglichen oder in einem mit Einverständnis des Nutzungsgebers abgeänderten Zustand zurückzugeben oder unter sonst gleichen Umständen von wem immer zu vernichten ist. |
Norm | GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1; |
RS 3 | Mit dem Einwand der Bfrin, die überlassenen Programme für EDV-Anlagen seien deswegen als verbrauchbar anzusehen, weil es der Wille ihrer Kunden sei, diese Programme abzuändern, also andere Sachen im Rechtsinn zu erzeugen, ist sie nicht im Recht, weil der gewöhnliche, bestimmungsgemäße Gebrauch der von der Bfrin ursprünglich übergebenen Programme dennoch nicht in deren Verbrauch besteht. Auch sind Sachen nicht notwendig deswegen verbrauchbare, weil sie mit Erlaubnis des Nutzungsgebers abgeändert und im Falle der Beendigung des Vertragsverhältnisses vernichtet werden dürfen bzw im Interesse einer unerwünschten Weitergabe sogar vernichtet werden müssen. |
Norm | GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1; |
RS 4 | Zum Unterschied von sogenannten know-how-Verträgen (Hinweis E , 84/15/0194), wird durch Verträge betreffend die LIEFERUNG von Software auch nicht bloßes Erfahrungswissen überlassen, sondern ein für die EDV-Anlagen der Kunden jeweils adaptiertes Programm. Da die daneben vereinbarten Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Installierung der Programme, die Unterstützung bei der Fehlerbehebung und Einschulungstätigkeit nur Nebenleistungen der Bfrin darstellen, besteht ihre Hauptleistung in einem Dulden (der Nutzung) und nicht in einem Tun (der Vermittlung von Erfahrungen). |
Norm | GebG 1957 §33 TP5 Abs4 Z2; |
RS 5 | Das Vorbringen der Bfrin bei Verträgen betreffend die LIEFERUNG von Software lägen gem § 33 TP 5 Abs 4 Z 2 GebG gebührenfreie Werknutzungsverträge vor, ist nicht berechtigt: Abgesehen davon, dass es hierfür schon an der im E vom , 240/79, für essentiell erkannten Voraussetzungen fehlt, dass der Vertragsabschluss durch den Urheber des geschützten Werkes - eine natürliche Person - erfolgte, hat die Bfrin ihren Vertragspartnern zwar Nutzungsrechte eingeräumt, diese stellen sich aber deswegen nicht als Werknutzungsrechte dar, weil hiemit nicht die Einräumung Einzelner oder aller der in den §§ 14 bis 18 UrheberrechtsG vorbehaltenen Verwertungsarten verbunden war. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6179 F/1986 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1985150249.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
JAAAF-62149