VwGH 03.11.1986, 85/15/0225
VwGH 03.11.1986, 85/15/0225
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Der VwGH vermag sich der Rechtsansicht, aus § 22 Abs 1 UStG 1972 und § 12 Abs 10 UStG 1972 idF des AbgÄG 1980 ergebe sich, daß bei einem ab wirksamen Übergang eines landwirtschaftlichen Unternehmers von der Regelbesteuerung auf die Durchschnittssatzbesteuerung für vor dem genannten Zeitpunkt angeschaffte Gegenstände des Anlagevermögens eine sich auf die in Rede stehenden Bestimmungen stützende Vorsteuerberichtigung jedenfalls ausgeschlossen sei, nicht anzuschließen. Denn die Rechtsfolge der Vorsteuerberichtigung ist dem Gesetz zufolge bloß an den Übergang von der Regelbesteuerung auf die Durchschnittssatzbesteuerung geknüpft, wobei § 12 Abs 10 (oder Abs 11) UStG 1972 sinngemäß anzuwenden ist. Der Zeitpunkt der Anschaffung des Wirtschaftsgutes ist dagegen nur insoweit von Bedeutung, als sich dies aus der sinngemäßen Anwendung der letztzitierten Gesetzesstelle (Gesetzesstellen) ergibt. |
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RS 2 | Eine Vorsteuerberichtigung gemäß § 22 Abs 1 UStG 1972 iVm § 12 Abs 10 UStG 1972 und Abs 11 UStG 1972, jeweils idF des AbgÄG 1980, kommt grundsätzlich auch für vor dem angeschaffte Wirtschaftgüter des Anlagevermögens in Betracht. Allerdings nur unter der weiteren Vorausetzung, daß sich in einem bestimmten Fall die Verhältnisse, die für den Vorsteuerabzug maßgebend waren, nachträglich geändert haben, was aber nicht schon wegen des bloßen Systemwechsels von der Regelbesteuerung zur Durchschnittssatzbesteuerung der Fall ist, da sich durch einen solchen Wechsel an der Vorsteuerabzugsberechtigung nichts ändert. Die Vorsteuer wird lediglich im Falle der Regelbesteuerung genau, im Falle der Durchschnittssatzbesteuerung jedoch pauschal ermittelt. Für diese Gesetzesauslegung spricht auch der Umstand, daß der Gesetzgeber, hätte er den Übergang von der Regelbesteuerung auf die Durchschnittssatzbesteuerung für sich allein als zur Vorsteuerberichtigung ausreichend erachtet, konsequenterweise wohl auch eine Vorsteuerberichtigung für den umgekehrten Fall des Überganges von der Durchschnittssatzbesteuerung auf die Regelbesteuerung eingerichtet hätte, was jedoch nicht geschehen ist. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6165 F/1986; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1985150225.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
FAAAF-62146