VwGH 30.06.1986, 85/15/0220
VwGH 30.06.1986, 85/15/0220
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug kommt es nicht darauf an, an wen die Rechnungen adressiert sind und wer die Zahlung erbracht hat, sondern nur für wen die verrechneten Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind. |
Norm | |
RS 2 | Zu den Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts gehören alle Einrichtungen dieser Körperschaften, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen oder anderen wirtschaftlichen Vorteilen dienen. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich. Die Einrichtung ist als Betrieb gewerblicher Art nur dann steuerpflichtig, wenn sie sich innerhalb der Gesamtbetätigung der Körperschaft wirtschaftlich heraushebt. Diese wirtschaftliche Selbständigkeit kann in einer besonderen Leitung, in einem geschlossenen Geschäftskreis, in der Buchführung oder in einem ähnlichen, auf eine Einheit hindeutenden Merkmal bestehen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1985150220.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
VAAAF-62145