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VwGH 09.02.1987, 85/15/0219

VwGH 09.02.1987, 85/15/0219

Rechtssätze


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Normen
UStG 1972 §4 Abs1;
UStG 1972 §6 Z8 lita;
RS 1
Eine Kreditgewährung liegt vor, wenn einem Dritten - dem Kreditnehmer - gegen Entgelt die Nutzung von Kapital überlassen wird. Die steuerbare Leistung des Kreditgebers liegt in der Nutzungseinräumung (des Kapitals); Entgelt dafür sind die vom Kreditgeber berechneten Zinsen, Provisionen, Gebühren, erstatteten Auslagen udgl Zinsen, die beim Warenhausversand im Fall der ratenweisen Abstattung des Kaufpreises in Rechnung gestellt werden, sind Teil des umsatzsteuerpflichtigen Entgelts, da in einem solchen Fall nicht Kapitalkredite sondern Warenkredite gewährt werden, bei denen die Warenlieferung gegen Stundung des Kaufpreises erfolgt und somit nicht ein eigenes von der Warenlieferung trennbares Kreditgeschäft vorliegt, sondern eine bloße Vereinbarung über die ratenweise Abstattung des Kaufpreises getroffen wurde.
Normen
ABGB §1333;
UStG 1972 §4 Abs1;
RS 2
Bei den Verzugszinsen handelt es sich bürgerrechtlich um eine Art Schadenersatzleistung für die verspätet entrichtete Kaufpreissumme und bei den Stundungszinsen um eine Entschädigung für den dem Käufer über das ursprüngliche Zahlungsziel hinaus kreditierten Kaufpreis. Für die umsatzsteuerrechtliche Betrachtung ist aber allein ausschlaggebend, ob die Zinsen als Gegenleistung für eine umsatzsteuerbare Lieferung oder sonstige Leistung gezahlt werden.
Normen
ABGB §1333;
UStG 1972 §4 Abs1;
RS 3
Wirtschaftlich gesehen kann die Zahlung von Verzugszinsen nur mit der Leistung eines Entgeltes für eine bestimmte Lieferung ursächlich zusammenhängen, sodaß der bei der Abwicklung des Geschäftes auf seiten des Käufers entstandene Verzug, der die Rechtsgrundlage für Bezahlung der Verzugszinsen ist, wirtschaftlich im Rahmen des Leistungsaustausches nur von untergeordneter Bedeutung ist. Für den Käufer sind die Zinsen Zuschläge zum Kaufpreis; sie bilden mit diesem wirtschaftlich eine Einheit das Entgelt, das für die Warenlieferung dem Lieferanten entrichtet werden muß.
Normen
ABGB §1333;
UStG 1972 §4 Abs1;
UStG 1972 §6 Z8 lita;
RS 4
Wirtschaftlich betrachtet macht es weder für den Käufer noch für den Verkäufer einer Ware einen Unterschied, ob die Zinsen wie beim Kauf auf Ziel, schon in den vereinbarten Kaufpreis eingerechnet oder ob sie, wie bei Verzugszinsen und den Stundungszinsen, getrennt vom Kaufpreis berechnet werden. Alle diese Zinsen sind Beträge, die der Warenempfänger aufwenden muß, um seine Schuld für die erhaltene Lieferung voll abzutragen. Ein Ausgehen von getrennten Vorgängen - Lieferungsgeschäft einerseits, Kreditgeschäft andererseits - läßt die für das USt-Recht maßgebenden wirtschaftlichen

Zusammenhänge und den Begriff des umsatzsteuerrechtlichen Entgelts außer acht. Daß die wirtschaftliche Betrachtungsweise zeige, Verzugszinsen gehörten nicht zum Kaufpreis, weil sie sich nicht als eine Folge des Kaufgeschäftes, sondern als eine Folge des ursprünglich nicht vorgesehenen und auch nicht

vorhersehbaren Zahlungsverzuges darstellten, ist unzutreffend, denn die wirtschaftliche Betrachtungsweise will gerade verschiedene Tatbestände ohne Rücksicht auf deren Rechtsgrund für die USt als eine Einheit dann betrachten und behandeln, wenn sie wirtschaftlich zusammengehören.
Normen
UStG 1972 §4 Abs1;
UStG 1972 §6 Z8 lita;
RS 5
Eine Aufspaltung von Rechtsgeschäften betreffend Warenverkäufe mit der Vereinbarung von Kaufpreisstundungen (Ratenzahlungen)in Barkaufsgeschäfte einerseits und in Kreditgeschäfte andererseits bloß deswegen, weil jedem Ratenkauf Stundungselemente innewohnen, ist umsatzsteuerrechtlich nicht zulässig.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6187 F/1987;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1985150219.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-62144