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VwGH 23.02.1987, 85/15/0214

VwGH 23.02.1987, 85/15/0214

Rechtssätze


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Norm
UStG 1972 §7 Abs1;
RS 1
Gemäß § 7 Abs 1 UStG 1972 muß in jedem Fall Vertragspartner des Ausfuhrunternehmers ein ausländischer Abnehmer sein. Die Verpflichtung des Ausfuhrunternehmers, die Lieferung zu bewirken, muß somit unmittelbar gegenüber dem ausländischen Abnehmer bestehen. Daher kann ein Handelsvertreter oder Makler, wenn er in dieser Eigenschaft ein eine Ausfuhrlieferung betreffendes Umsatzgeschäft tätigt, kein Ausfuhrunternehmer sein, weil er in der Eigenschaft als Handelsvertreter oder Makler nur im Namen und für Rechnung seines jeweiligen Auftraggebers tätig wird. In einem solchen Fall ist daher nur - wenn die sonstigen Voraussetzungen gegeben sind - derjenige als Ausfuhrunternehmer anzusehen, der mit dem Handelsvertreter oder Makler das Rechtsgeschäft über die Lieferung abgeschlossen hat, wenn dieser im Namen und für Rechnung eines ausländischen Abnehmers tätig geworden ist.
Normen
UStG 1972 §18 Abs8;
UStG 1972 §6 Z1;
UStG 1972 §7 Abs1;
RS 2
Unter den "nachzuweisenden Voraussetzungen" gem § 18 Abs 8 UStG 1972 sind die nach den jeweiligen umsatzsteuerlichen Bestimmungen buchmäßig nachzuweisenden Voraussetzungen zu verstehen, das ist im Falle des § 6 Z 1 iVm § 7 Abs 1 UStG 1972 (steuerfreie Ausfuhrlieferung) der Abschluß des der Ausfuhrlieferung zugrundeliegenden Umsatzgeschäftes mit einem ausländischen Abnehmer und die Versendung des Gegenstandes in das Ausland in Erfüllung dieses Umsatzgeschäftes. Für den Nachweis letzterer Voraussetzung genügt wohl die Vorlage der Ausfuhrbescheinigung. Dagegen bedarf der Nachweis der erstgenannten Voraussetzung der Vorlage buchmäßiger Aufzeichnungen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/15/0043 E VwSlg 6144 F/1986 RS 4
Normen
UStG 1972 §6 Z1;
UStG 1972 §7 Abs1 Z1;
RS 3
Aus § 7 Abs 1 UStG 1972 ergibt sich die Verpflichtung des Unternehmers, der sich darauf beruft, Ausfuhrlieferungen getätigt zu haben und dafür die Befreiung von der USt in Anspruch nimmt, zweifelsfrei nachzuweisen, daß er das seiner Lieferung zugrunde liegende Umsatzgeschäft mit einem ausländischen Abnehmer abgeschlossen hat. Dieser Nachweis kann in erster Linie durch das Bestellschreiben des ausländischen Abnehmers oder aber durch entsprechende Korrespondenz erbracht werden, zumal selbst bei Geschäften, die mitunter durch bloßen Handschlag abgeschlossen werden, es der unter Kaufleuten anzuwendenden Sorgfalt entsprechen müßte, wenigstens bei ausländischen Kunden schriftliche Vereinbarungen über den Vertragsabschluß zu treffen.
Normen
BAO §167 Abs2;
UStG 1972 §7 Abs1 Z1;
RS 4
Kommt die Abgabenbehörde in Abwägung aller ihr vorliegenden Beweisergebnisse zu der Überzeugung, daß unmittelbare Rechtsbeziehungen des inländischen Verkäufers zu einem ausländischen Abnehmer nicht bestehen, sondern nur solche zu einem inländischen Unternehmen anzunehmen sind, so ist eine solche Annahme das Ergebnis der freien Beweiswürdigung der in einem Verwaltungsverfahren durchgeführten Sachverhaltsermittlungen.
Norm
VwGG §41 Abs1;
RS 5
Die freie Beweiswürdigung der Behörde ist der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof entzogen, soweit die ihr zugrunde liegende Sachverhaltsannahme in einem einwandfreien Verfahren gewonnen wurde und die von der Behörde daraus gezogenen Schlußfolgerungen den Denkgesetzen nicht widersprechen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0518/50 E VwSlg 281 F/1950 RS 1
Normen
ABGB §1053;
ABGB §863 Abs1;
ABGB §863 Abs2;
BAO §167 Abs2;
UStG 1972 §11 Abs1;
RS 6
Eine Rechnungslegung kann nicht den Nachweis über eine durch Vertrag (hier Kaufvertrag) begründete Lieferverpflichtung ersetzen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6194 F/1987
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1985150214.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAF-62141