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VwGH 14.04.1986, 85/15/0204

VwGH 14.04.1986, 85/15/0204

Rechtssatz


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Norm
UStG 1972 §4 Abs4;
RS 1
Wenn auch im Gesetzeswortlaut die Antragstellung nicht befristet ist, ergibt sich dieselbe sowohl aus dem Gesetzeswortlaut als auch dem System des Umsatzsteuerrechtes, weil diese Begünstigung immer im vorhinein in Anspruch genommen werden muß und die Veranlagung zur Umsatzsteuer gemäß den §§ 20 ff UStG 1972 für ein Kalenderjahr erfolgt.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1985150204.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
AAAAF-62139