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VwGH 18.11.1985, 85/15/0198

VwGH 18.11.1985, 85/15/0198

Rechtssatz


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Norm
UStG 1972 §2 Abs3;
RS 1
Für die Annahme eines Betriebes gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes und für eine sich daraus ergebende Unternehmertätigkeit iSd UStG ist erforderlich, daß es sich um eine Tätigkeit von einigem wirtschaftlichem Gewicht handelt. Die den Umfang der Tätigkeit betreffende Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der Umsatz eines Jahres nicht einmal die Bagatellgrenze des § 21 Abs 6 UStG 1972 erreicht. Die Einbeziehung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften in die Umsatzbesteuerung dient nämlich der Gleichstellung der von der öffentlichen Hand geführten ERWERBSbetriebe mit privaten Unternehmen.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH Erkenntnis 1983/09/22 83/15/0088 1

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1985:1985150198.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-62138