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VwGH 27.04.1987, 85/15/0192

VwGH 27.04.1987, 85/15/0192

Rechtssätze


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Normen
KVG 1934 §2 Z1;
KVG 1934 §2 Z3;
RS 1
Aus den im KVG angeführten Beispielen ergibt sich, daß die Z 3 des § 2 KVG eine die Z 1 des § 2 KVG ergänzende Regelung enthält, deren Grundgedanke es ist, alle jene freiwilligen Zuwendungen eines Gesellschafters steuerlich zu erfassen, die ihrem Wesen nach direkt oder indirekt eine Vergrößerung der Rechte der Gesellschafter oder eine Erhöhung des Wertes dieser Rechte herbeiführen sollen (Hinweis E , 625/73, VwSlg 4666 F/1974).
Normen
KVG 1934 §2 Z1;
KVG 1934 §2 Z2;
KVG 1934 §2 Z3 litb;
KVG 1934 §2 Z3;
KVG 1934 §2 Z5;
RS 2
Während durch die Z 1 des § 2 KVG der Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer inländischen Kapitalgesellschaft durch den ersten Erwerb steuerlich erfaßt wird, soll durch die Z 3 des § 2 KVG eine spätere Veränderung (Erhöhung) der Gesellschaftsrechte erfaßt und dadurch das Gesamtbild des § 2 KVG abgerundet werden. Der Gedanke, daß auch durch die Z 2, Z 3 und Z 5 des § 2 KVG die Verbreiterung des Gesellschaftskapitals oder die Vergrößerung der Rechte der Gesellschafter steuerpflichtig gemacht werden sollen, wird auch im Schrifttum vertreten. Der Nachweis einer tatsächlichen Werterhöhung ist nicht erforderlich. Das Gesetz setzt zur Erfüllung des steuerpflichtigen Tatbestandes des § 2 Z 3 lit b KVG neben der Freiwilligkeit der Leistung lediglich eine bestimmte objektive Eignung dieser Leistung voraus (Hinweis E , 625/73, VwSlg 4666 F/1974).
Norm
KVG 1934 §2 Z3 litb;
RS 3
Bezahlt eine GmbH in ihrer Eigenschaft als Kommandistin einer GmbH und Co KG freiwillig den auf sie in dieser Eigenschaft entfallenden Verlust, so liegt eine Leistung, die objektiv geeigent ist, den Wert der Gesellschaftsrechte der KG zu erhöhen, dann vor, wenn diese Geldleistungen ohne Gegenleistung der Gesellschaft zum Zwecke der Herbeiführung einer Sanierung gegeben worden sind.
Norm
KVG 1934 §2 Z3 litb;
RS 4
Die Anführung verschiedener Beispiele, die den in § 2 Z 3 lit b KVG normierten Tatbestand erfüllen, bedeutet nicht, daß der Gesetzgeber diese Gesetzesbestimmung nur auf derartige bzw diesen gleichgelagerte Fälle beschränkt hat. Wenn daher eine freiwillige Leistung eines Gesellschafters an eine inländische Kapitalgesellschaft die im Gesetz angeführte Voraussetzung, nämlich daß sie geeignet ist, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen, erfüllt, so ist der Steuertatbestand unabhängig davon verwirklicht, ob er einem der im Gesetz demonstrativ aufgezählten Beispiele gleicht oder nicht.
Norm
KVG 1934 §2 Z3 litb;
RS 5
Eine Verlustübernahme durch einen Gesellschafter kann durchaus als Leistung iSd § 2 Z 3 lit b KVG gewertet werden.
Normen
KVG 1934 §2;
KVG 1934 §6 Abs1 Z4;
RS 6
Da die Kommanditisten gem § 6 Abs 1 Z 4 KVG als fiktive Gesellschafter der persönlich haftenden Kapitalgesellschaft gelten, müssen ihre Leistungen an die KG als an die persönlich haftende Kapitalgesellschaft bewirkt betrachtet und gesellschaftsteuerlich wie Leistungen nach § 2 KVG behandelt werden. Die vom Gesetzgeber geschaffene Fiktion läßt einen Vergleich mit einer anderen Gesellschaftsform (zB OHG) nicht zu.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6209 F/1987
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1985150192.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
GAAAF-62137