VwGH 01.12.1986, 85/15/0190
VwGH 01.12.1986, 85/15/0190
Rechtssatz
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm | GebG 1957 §14 TP1 Abs1 Z1; |
RS 1 | Für die Unterscheidung zwischen amtlichen und nichtamtlichen Abschriften ist einzig und allein maßgebend, ob die Abschriften von Schriften von der Partei selbst oder vom Amt durch seine Bediensteten hergestellt wird. Dem Umstand, ob eine Partei die Herstellung einer amtlichen Abschrift ausdrücklich verlangt hat oder nicht, kommt schon deshalb keine Bedeutung zu, weil es keinen Unterschied macht, ob die Herstellung einer amtlichen Abschrift auf Antrag oder ohne Antrag erfolgt ist (Hinweis E , 82/15/0092). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1985150190.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
WAAAF-62136