VwGH 05.10.1987, 85/15/0178
VwGH 05.10.1987, 85/15/0178
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Vorschriften des § 16 Abs 20 und des § 17 Abs 9 UStG 1959 sind nach stRsp des VwGH gegenüber den Bestimmungen der BAO über die Wiederaufnahme des Verfahrens als Spezialnormen anzusehen. Daher ist der Einwand des Abgabenschuldners, USt-Vergütungen dürfen nur zurückgefordert werden, wenn die formellen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens nach den §§ 303 ff BAO gegeben sind, nicht gerechtfertigt. |
Normen | |
RS 2 | Kubaturdifferenzen, die dem Steuerpflichtigen beim Einkauf von Holz nicht in Rechnung gestellt wurden, berechtigen zur Rückforderung der gewährten USt-Vergütung, da sie zu keiner USt-Vorbelastung führten. |
Normen | |
RS 3 | Wird eine beim Einkauf von Holz erworbene Übermenge (Kubaturdifferenz) dem Käufer nicht in Rechnung gestellt und wird die für diese Übermenge somit nicht in Frage kommende USt-Vergpütung vom Finanzamt zurückgefordert, so ist im Falle einer Schätzung der zurückzahlenden Vergütung (hier wegen Nichtvorlage der erforderlichen Daten durch den Käufer) durch das Finanzamt die Voraussetzung dafür gegeben, nach Berücksichtigung einer bereits im seinerzeitigen Vergütungsverfahren erfolgten Ausscheidung der Überkubatur einen entsprechenden Sicherheitzuschlag anzusetzen. Die Anwendung des Sicherheitszuschlages gehört zu den Elementen der Schätzung. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1985150178.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAF-62134