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VwGH 03.11.1986, 85/15/0176

VwGH 03.11.1986, 85/15/0176

Rechtssätze


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Normen
BetriebsO 1955 §34 Abs1 Z3;
BetriebsO 1955 §38 Abs1;
GelVerkG §10;
RS 1
Der VwGH vertritt in ständiger Rspr die Auffassung, es solle § 34 Abs 1 Z 3 BetriebsO 1955 das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit gewährleisten. Die Frage, ob der Zurücknahmegrund des § 38 Abs 1 lit a BetriebsO 1955 gegeben ist, habe die Behörde auf Grund des im Ermittlungsverfahren festgestellten Gesamtverhaltens des Taxilenkers zu beurteilen. Entscheidend sei, ob das bisherige Verhalten auf ein Persönlichkeitsbild schließen lasse, das mit jenen Interessen im Einklang stehe, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf § 10 GelVerkG, BGBl 85/1952 obliege (Hinweis E 82/04/0128; E , 83/04/0263).
Normen
BetriebsO 1955 §34 Abs1 Z3;
BetriebsO 1955 §38 Abs1;
RS 2
Der Schutz der Allgemeinheit erfordert die Ausschaltung von Personen, bei denen sich der Fahrgast nicht mehr auf eine sichere Beförderung verlassen kann. Für die Frage, ob Gründe für die Zurücknahme des Taxilenkerausweises wegen des Verlustes der Vertrauenswürdigkeit gegeben sind, kommt es in erster Linie auf die Gesamtpersönlichkeit des Ausweisinhabers und seine Gefährlichkeit für die Allgemeinheit an. Ob jemand nach diesen Grundsätzen zum Lenken eines Taxis ungeeignet ist, ergibt sich nur aus der Würdigung der Umstände des einzelnen Falles. Bei Verfehlungen kommt es auf ihre Art, Anzahl und Schwere an, zudem können die nähren Tatumstände von Bedeutung sein.
Norm
StVO 1960 §5 Abs2;
RS 3
Aus der Verwendung der Tätigkeitswörter "lenken", "in Betrieb nehmen" und "versuchen "in der Gegenwartsform im Gesetzestext kann nicht" abgeleitet werden, daß eine Untersuchung der Atemluft einer Person hinsichtlich des Alkoholgehaltes ausschließlich nur dann stattfinden darf, wenn diese Person im Zeitpunkt des Lenkens, des Inbetriebnehmens oder des Versuches des Lenkens eines Fahrzeuges betreten wird (Hinweis E , 1330/63).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0019/65 E RS 1
Normen
StVO 1960 §5 Abs4;
StVO 1960 §5 Abs5;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
RS 4
Steht fest, daß der Bfr ein Fahrzeug gelenkt hat und ist die nach dem Lenken vorgenommene Atemluftprobe positiv ausgefallen, ist auch die Voraussetzung für die Vorführung zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehendem Arzt zwecks Feststellung des Grades der Alkoholeinwirkung (§ 5 Abs 4 StVO) erfüllt.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 3459/78 E RS 1
Normen
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
RS 5
Alkotest und Vorführung zum Arzt können auch noch einige Zeit nach Beendigung der Fahrt vorgenommen werden (hier 50 Minuten). (Hinweis auf E vom 24.11.977, 1327/76, vom , 83/03/0021)
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/03/0141 E RS 1
Normen
StVO 1960 §5 Abs4 lita;
StVO 1960 §5 Abs5;
RS 6
Gibt ein Lenker gegenüber einen einschreitenden Sicherheitswacheorgan nach positiv verlaufenem Alkoholtest an, er habe das vorangegangene Lenken seines Fahrzeuges erst vor kurzem beendet und "stehe erst seit 10 Minuten da", so kann er nicht für sich in Anspruch nehmen, er wäre mangels Berechtigung des Sicherheitswacheorganes, ihn einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Bundespolizeibehörde tätigen Arzt vorzuführen, nicht verpflichtet gewesen, der Aufforderung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
Normen
BetriebsO 1955 §34 Abs1 Z3;
BetriebsO 1955 §38 Abs1;
StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4 lita;
StVO 1960 §5 Abs5;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
RS 7
Die Weigerung eines Taxilenkers, sich nach einer den Verdacht der Alkoholisierung ergebenden Atemluftprobe einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, stellt einen schweren, seine Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 34 Abs 1 Z 3 der Betriebsordnung ausschließenden Verstoß gegen im Interesse der Verkehrssicherheit erlassenen Bestimmungen der StVO dar. Dies ergibt sich schon umso mehr daraus, als bereits eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit b StVO in Verbindung mit § 5 Abs 2 StVO wegen Verweigerung der Atemluftprobe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Einzelfalles" als ausreichender Grund für die Rücknahme des Taxilenkerausweises anzusehen ist (Hinweis E , 82/04/0128).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 12287 A/1986
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1985150176.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-62133