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VwGH 16.03.1987, 85/15/0155

VwGH 16.03.1987, 85/15/0155

Rechtssätze


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Norm
GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1;
RS 1
Ein Vertrag mit der Überschrift LEASING-VERTRAG, in dem die Abkürzung MK (Mietkauf) angekreuzt ist, der jedoch keine Kaufoption und keine Vereinbarung dahingehend enthält, daß der Mieter den Mietgegenstand nach Ablauf der Vertragsdauer, also nach vereinbarungsgemäßer Abwicklung des Vertrages, nicht dem Vermieter zurückgeben müsse, sondern am Mietgegenstand ohne weitere Zahlung Eigentum erwerbe, gilt als sonstiger Vertrag iSd § 33 TP 5 Abs 1 Z 1 GebG und nicht als Kaufvertrag.
Norm
RS 2
Für die Festsetzung der Gebühren ist nach § 17 Abs 1 erster Satz GebG der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten Schrift (Urkunde) maßgebend. Die im konkreten Fall von den Vertragsparteien im gleichen Vertrag gewählten Bezeichnungen Leasing-Vertrag und Mietkauf sind somit für die Entscheidung, welches Rechtsgeschäft nach dem Urkundeninhalt anzunehmen ist, ohne Bedeutung.
Norm
RS 3
Die Rechtsvermutung des § 17 Abs 2 GebG kommt nur bei unklaren Textierungen des Urkundeninhaltes bzw dessen Undeutlichkeit oder Mehrdeutlichkeit in Betracht.
Norm
RS 4
Ein Text ohne Unterzeichnung (hier eine nicht unterzeichnete Rechnung) ist keine Urkunde iSd § 17 Abs 1 zweiter Satz GebG (Hinweis E , 84/15/0176, VwSlg 5996 F/1985).
Norm
RS 5
Auch eine nachträgliche Änderung eines Rechtsgeschäftes vermag nichts an einer bereits entstandenen Gebührenschuld zu ändern (Hinweis E , 2165/65, VwSlg 3559 F/1967).
Norm
GebG 1957 §33 TP5 Abs3;
RS 6
Ist nur ein Vertragsteil zeitlich gebunden, während der andere das Vertragsverhältnis ohne Beschränkung auf Einzelne im Vertrag ausdrücklich bezeichnete Gründe durch Kündigung auflösen kann, dann ist ein Bestandverhältnis auf unbestimmte Dauer anzunehmen (Hinweis E , 701/80, VwSlg 5610 F/1981).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6200 F/1987
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1985150155.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAF-62130