Suchen Hilfe
VwGH 27.04.1987, 85/15/0135

VwGH 27.04.1987, 85/15/0135

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z2;
RS 1
Der Begriff der stillen Gesellschaft bestimmt sich nach dem Handelsgesetzbuch.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/15/0071 E RS 6
Normen
GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z2;
HGB §335;
RS 2
Ein Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft ändert, auch wenn er von der gesetzlichen Struktur (dem Normaltypus) der stillen Gesellschaft abweicht, nichts am Vorliegen einer stillen Gesellschaft im handelsrechtlichen Sinn, sofern nur die unabdingbaren Wesensmerkmale dieser Gesellschaftsnorm - Beteiligung am Handelsgewerbe eines anderen, Fehlen eines Gesellschaftsvermögens, Beteiligung am Gewinn - erfüllt sind (Hinweis E VS , 82/15/0111, VwSlg 5906 F/1984).
Normen
ABGB §1175;
GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z2;
HGB §335;
RS 3
Nach herrschender Lehre ist die UNTERBETEILIGUNG an einer Personenhandelsgesellschaft (hier am Anteil eines Kommanditisten einer GmbH & Co KG) schon deshalb nicht als stille Gesellschaft des Handelsrechts, sondern als Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts anzusehen, weil keine Beteiligung an einem vom Geschäftsinhaber betriebenen Handelsgewerbe, sondern eine Beteiligung an der Beteiligung des Hauptbeteiligten an dem von einer Personenhandelsgesellschaft betriebenen Handelsgewerbe eingeräumt worden ist.
Normen
GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z2;
HGB §335;
RS 4
Die stille Gesellschaft setzt eine Beteiligung an einem Handelsgewerbe, also an einem Unternehmen voraus. Eine solche Beteiligung wird aber durch eine Unterbeteiligung nicht hergestellt. Die Unterbeteiligung ist eine Beteiligung an einer schon vorhandenen Beteiligung. Ein Gesellschafter räumt einem Dritten im Innnenverhältnis an seinem Gesellschaftsanteil eine Quote ein, ohne sein Mitgliedschaftsrecht anteilsmäßig zu übertragen. Der Unterbeteiligte tritt zum Hauptbeteiligten in gesellschaftsrechtliche Beziehungen, nicht dagegen auch zur Gesellschaft des Hauptbeteiligten. Wesentlich und charakteristisch für die Unterbeteiligung ist, daß Träger des Mietgliedschaftsrechtes der Hauptbeteiligte ist, der Unterbeteiligte hingegen keine Rechte und Pflichten als Gesellschafter innerhalb der Hauptgesellschaft erwirbt.
Normen
ABGB §1175;
HGB §335;
RS 5
Der Unterschied der Unterbeteiligung zur stillen Gesellschaft besteht darin, dass der stille Gesellschafter unmittelbar am Unternehmen des Inhabers des Handelsgeschäftes beteiligt ist während der Unterbeteiligte Vertragspartner eines Gesellschafters des Unternehmens und damit bloß mittelbar über den Hauptbeteiligten mit dem Unternehmen verbunden ist. Durch die Unterbeteiligung wird daher keine Beteiligung an einem Handelsgewerbe (Unternehmen), sondern nur die Beteiligung an einem Gesellschaftsanteil an diesem Unternehmen erworben. Das unabdingbare Erfordernis für die Rechtsform einer stillen Gesellschaft, nämlich eine Beteiligung an einem Handelsgewerbe (Unternehmen), mangelt daher jeder Unterbeteiligung an einem Gesellschaftsanteil einer Personenhandelsgesellschaft. Die Unterbeteiligungsgesellschaft ist daher eine bürgerlichrechtliche Erwerbsgesellschaft gem § 1175 ABGB.
Normen
ABGB §1175;
GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z2;
HGB §335;
RS 6
Rechtsgrundlage für die Unterbeteiligung ist in erster Linie § 1175 ABGB. Da die maßgeblichen Bestimmungen des ABGB nicht zwingender Natur sind, haben die Vertragspartner bei Begründung einer Unterbeteiligung es in der Hand, von ihnen, soweit sie für die von ihnen gewählte Gesellschaftsform nicht passend erscheinen, durch entsprechende Vereinbarungen abzuweichen und durch Regelungen zu ersetzen, die dem Formkreis der stillen Gesellschaft entsprechen. Zu diesem Ergebnis gelangt mehr oder weniger auch ein Großteil der herrschenden Lehre, wobei sie sich bewußt ist, daß die Unterbeteiligung mit der stillen Gesellschaft manches gemeinsam hat, dennoch aber in entscheidenden Belangen die Voraussetzungen einer stillen Gesellschaft des Handelsrechts nicht erfüllt.
Norm
RS 7
Ein Unterbeteiligungsvertrag (hier Unterbeteiligung am Anteil eines Kommanditisten einer GmbH & Co KG, auf Grund eines Schenkungsvertrages stellt die Vereinbarung über die Begründung eines Gesellschaftsverhältnisses iSd § 33 TP 16 GebG dar.
Normen
RS 8
Durch eine Vereinbarung, in der die Unterbeteiligung am Anteil eines Kommanditisten einer GmbH & Co KG festgelegt wird, entsteht eine reine Innengesellschaft. Da eine GesBR sowohl Außengesellschaft als auch Innengesellschaft sein kann, kann die genannte Unterbeteiligung an einer Personengesellschaft in der Form einer GesBR vereinbart werden. Die reine Innengesellschaft tritt nach außen nicht hervor. Die Geschäfte werden im Namen eines Gesellschafters oder eines Dritten geschlossen, gehen aber intern auf Rechnung der Gesellschaft. Bei der reinen Innengesellschaft wollen die Parteien das zwischen ihnen bestehende Rechtsverhältnis bloß untereinander so behandelt wissen, als ob eine, auch nach außen wirkende Gesellschaft vorhanden wäre. Es besteht wohl eine organisierte Gemeinschaft zum gemeinsamen Erwerb, sie tritt aber auch nach außen nicht als Gesellschaft hervor.
Normen
RS 9
Die Unterbeteiligung am Anteil einer handelsrechtlichen Personengesellschaft in Form einer reinen Innengesellschaft des bürgerlichen Rechts ist dann gegeben, wenn die Gesellschaft der Personengesellschaft einen Dritten jeweils im Innenverhältnis quotenmäßig beteiligen, ohne auch ihr Mitgliedschaftsrecht anteilsmäßig zu übertragen. Wesentlich ist, daß der Unterbeteiligte keine Recht und Pflichten als Gesellschafter der Hauptgesellschaft erwirbt. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Hauptbeteiligten und dem Unterbeteiligten müssen rein schuldrechtlicher Natur sein. Der Unterbeteiligte darf am Gesellschaftsanteil der Hauptbeteiligten dinglich nicht mitberechtigt werden. Somit entsteht kein Gesamthandvermögen. Es kann jedoch schuldrechtlich vereinbart werden, daß der Unterbeteiligte auch an den Wertschwankungen des Gesellschaftsanteiles der Hauptbeteiligten teilhat, dh bei der Auseinandersetzung so gestellt werden soll, als ob der Gesellschaftsanteil Gesamthandvermögen der Gesellschafter sei.
Normen
RS 10
Das ABGB enthält für die GesBR keine zwingenden Vorschriften über ein Gesellschaftsvermögen bzw die Art der Rechte der Gesellschafter an diesem Gesellschaftsvermögen und dem Umfang der Einwirkungsrechte und Mitwirkungsrechte, die jedem Gesellschafter zukommen müssen. Bei einer Unterbeteiligung, die eine reine Innengesellschaft ist, liegt es in der Natur der Sache, daß das Gesellschaftsvermögen nach außen hin nicht aufscheint und überdies die Rechte an der Beteiligung an dem Unternehmen nur vom Hauptbeteiligten geltend gemacht werden können.
Normen
RS 11
Werden bei Vereinbarung einer Unterbeteiligung an einer handelsrechtlichen Personengesellschaft Bestimmungen darüber getroffen, in welcher Weise und mit welcher Quote der Unterbeteiligte am Gesellschaftsanteil der Mitglieder der Personengesellschaft beteiligt ist, und haben die Vertragspartner überdies eine Gemeinschaftsorganisation vereinbart, die dem Unterbeteiligten gewisse Einwirkungsrechte und Mitwirkungsrechte, insbesondere einer Innengesellschaft entsprechende Kontrollrechte gewährt, so kann in einem solchen Fall, wenn auch die Erfordernisse einer Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts - eines Gesellschaftsvermögens, einer Gemeinschaftsorganisation und gemeinsamer Einwirkungsrechte und Mitwirkungsrechte - bei einer reinen Innengesellschaft und insbesondere bei einer Unterbeteiligung regelmäßig in den Hintergrund treten, dennoch angenommen werden, daß eine derartige Innengesellschaft eine GesBR darstellt.
Norm
GebG 1957 §33 TP16 Abs1 Z1 litb;
RS 12
Bei Gesellschaftsverträgen (im weiteren Sinn) sind nur neu (als Einlage) gewidmete Vermögenswerte der Gebühr gem § 33 TP 16 Abs 1 Z 1 lit b GebG zugrundezulegen, nicht aber schon früher dieser Gesellschaft gewidmete Einlagen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Sammlungsnummer
VwSlg 6210 F/1987
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1985150135.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
TAAAF-62124