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VwGH 14.12.1987, 85/15/0071

VwGH 14.12.1987, 85/15/0071

Rechtssätze


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Normen
BewG 1955 §10 Abs2;
UStG 1972 §1 Abs1 Z1;
UStG 1972 §3 Abs14;
UStG 1972 §4 Abs1;
UStG 1972 §4 Abs2 Z1;
UStG 1972 §4 Abs6;
RS 1
Die Abgabe verbilligter Mahlzeiten an die Arbeitnehmer ist ein tauschähnlicher Umsatz. Ob ein Rechtsanspruch der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsrecht darauf besteht, oder ob der Arbeitgeber die genannte Leistung auf Grund einer arbeitsvertraglichen oder frei vereinbarten Verpflichtung oder freiwillig erbringt, ist ohne Belang. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist nicht das vom Arbeitnehmer eingehobene (niedrigere) Entgelt, sondern der gemeine Wert der erbrachten Arbeitsleistung. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Abgabenbehörde dabei von den für die Erhebung der Lohnsteuer maßgebenden Sachbezugswerten (oder betragsmäßig von einem Teil hievon) ausgeht.
Normen
BewG 1955 §10;
UStG 1972 §1 Abs1 Z1;
UStG 1972 §3 Abs14;
UStG 1972 §4 Abs1;
UStG 1972 §4 Abs2 Z1;
UStG 1972 §4 Abs6;
RS 2
Bei den für Arbeitnehmer verbilligten Unternehmersachleistungen ist zur Berechnung von deren USt der Wert dieser Sachleistungen auch unter Berücksichtiung der Dienstleistungen und Arbeitsleistungen der Arbeitnehmer zu ermitteln. Der Umstand, daß der Unternehmer (Arbeitgeber) die Verbilligung aus freiem Entschluß aus sozialen Erwägungen gewährt, steht dieser Beurteilung nicht entgegen.
Normen
UStG 1972 §27;
UStG 1972 §28;
RS 3
Die Auffassung, eine Anlagenentlastung müsse stets für solche Wirtschaftsgüter zustehen, für die eine Vorratsentlastung nicht in Betracht komme, wird vom VwGH nicht geteilt (Hinweis E , 678/78).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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Sammlungsnummer
VwSlg 6277 F/1987;
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1987:1985150071.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAF-62108