VwGH 14.12.1987, 85/15/0071
VwGH 14.12.1987, 85/15/0071
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Die Abgabe verbilligter Mahlzeiten an die Arbeitnehmer ist ein tauschähnlicher Umsatz. Ob ein Rechtsanspruch der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsrecht darauf besteht, oder ob der Arbeitgeber die genannte Leistung auf Grund einer arbeitsvertraglichen oder frei vereinbarten Verpflichtung oder freiwillig erbringt, ist ohne Belang. Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist nicht das vom Arbeitnehmer eingehobene (niedrigere) Entgelt, sondern der gemeine Wert der erbrachten Arbeitsleistung. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Abgabenbehörde dabei von den für die Erhebung der Lohnsteuer maßgebenden Sachbezugswerten (oder betragsmäßig von einem Teil hievon) ausgeht. |
Normen | |
RS 2 | Bei den für Arbeitnehmer verbilligten Unternehmersachleistungen ist zur Berechnung von deren USt der Wert dieser Sachleistungen auch unter Berücksichtiung der Dienstleistungen und Arbeitsleistungen der Arbeitnehmer zu ermitteln. Der Umstand, daß der Unternehmer (Arbeitgeber) die Verbilligung aus freiem Entschluß aus sozialen Erwägungen gewährt, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. |
Normen | |
RS 3 | Die Auffassung, eine Anlagenentlastung müsse stets für solche Wirtschaftsgüter zustehen, für die eine Vorratsentlastung nicht in Betracht komme, wird vom VwGH nicht geteilt (Hinweis E , 678/78). |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6277 F/1987; |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1987:1985150071.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
PAAAF-62108