Suchen Hilfe
VwGH 14.04.1986, 85/15/0006

VwGH 14.04.1986, 85/15/0006

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
VStG §22;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
RS 1
Aus dem Wesen einer Straftat als fortgesetztes Delikt folgt, da die Bestrafung für einen bestimmten Tatzeitraum auch die in diesem gelegenen, wenn auch allenfalls erst später bekannt gewordene Einzeltathandlung erfaßt. (Hinweis auf E vom , 2601/76 u. a. sowie vom , 0801/76, VwSlg 3246 A/1977).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0668/78 E RS 3
Norm
VStG §31 Abs2;
RS 2
Die Verwaltungsübertretung der unbefugten Gewerbeausübung ist ein fortgesetztes Delikt. Die Verjährungsfrist ist von dem Zeitpunkt an zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist (Hinweis E , 2374/56, VwSlg 4705 A/1958).
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1275/70 E VwSlg 7997 A/1971 RS 2
Normen
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;
RS 3
Die tägliche Ausübung des Mietwagengewerbes mit nicht mit den gem § 8 Abs 3 GelVerkG erforderlichen Tafeln versehenen Omnibussen innerhalb eines durch die datumsmäßige Fixierung von Anfang und Ende bestimmten Tatzeitraumes stellt ein fortgesetztes Delikt dar.
Normen
GelVerkG §3 Abs2;
GelVerkG §8 Abs3;
RS 4
Die Durchführung von Auftragsfahrten im Sinne des § 3 Abs 2 GelVerkG unterliegt zur Gänze den Bestimmunen dieses Gesetzes, insbesondere dessen § 8 Abs 3 GelVerkG.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1985150006.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAF-62105