VwGH 14.04.1986, 85/15/0006
VwGH 14.04.1986, 85/15/0006
Rechtssätze
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Normen | VStG §22; VStG §44a lita; VStG §44a Z1 impl; |
RS 1 | Aus dem Wesen einer Straftat als fortgesetztes Delikt folgt, da die Bestrafung für einen bestimmten Tatzeitraum auch die in diesem gelegenen, wenn auch allenfalls erst später bekannt gewordene Einzeltathandlung erfaßt. (Hinweis auf E vom , 2601/76 u. a. sowie vom , 0801/76, VwSlg 3246 A/1977). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0668/78 E RS 3 |
Norm | VStG §31 Abs2; |
RS 2 | Die Verwaltungsübertretung der unbefugten Gewerbeausübung ist ein fortgesetztes Delikt. Die Verjährungsfrist ist von dem Zeitpunkt an zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist (Hinweis E , 2374/56, VwSlg 4705 A/1958). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 1275/70 E VwSlg 7997 A/1971 RS 2 |
Normen | VStG §44a lita; VStG §44a Z1 impl; |
RS 3 | Die tägliche Ausübung des Mietwagengewerbes mit nicht mit den gem § 8 Abs 3 GelVerkG erforderlichen Tafeln versehenen Omnibussen innerhalb eines durch die datumsmäßige Fixierung von Anfang und Ende bestimmten Tatzeitraumes stellt ein fortgesetztes Delikt dar. |
Normen | GelVerkG §3 Abs2; GelVerkG §8 Abs3; |
RS 4 | Die Durchführung von Auftragsfahrten im Sinne des § 3 Abs 2 GelVerkG unterliegt zur Gänze den Bestimmunen dieses Gesetzes, insbesondere dessen § 8 Abs 3 GelVerkG. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1985150006.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
LAAAF-62105