VwGH 22.04.1986, 85/14/0165
VwGH 22.04.1986, 85/14/0165
Rechtssätze
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Norm | BAO §14 Abs1 lita; |
RS 1 | Die Bestimmung des § 14 Abs 1 lit a BAO dient dem Zweck, die im Unternehmen (Betrieb) als solchen liegende Sicherung für die auf den Betrieb sich gründenden Abgabenschulden durch den Übergang des Unternehmens (Betriebes) in andere Hände nicht verlorengehen zu lassen. Die Haftung knüpft dabei an die Übereignung eines UNTERNEHMENS (oder eines im Rahmen eines Unternehmens gesondert geführten Betriebes) IM GANZEN, also an den Übergang eines lebenden (lebensfähigen) Betriebes an. Die Begriffe "Unternehmen" und "Betrieb" sind daher im vorliegenden Zusammenhang als eine in sich geschlossene Einheit persönlicher und sachlicher Mittel zu verstehen, die auch nach ihrer erfolgten Übereignung als organisatorisch selbständiges Unternehmen weitergeführt werden kann. Die bloße Übereignung einzelner Wirtschaftsgüter eines bereits mehr oder weniger notleidenden Unternehmens reicht daher als Voraussetzung für die Geltendmachung der Haftung iSd § 14 Abs 1 lit a BAO nicht aus. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 83/13/0042 E RS 1 |
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RS 2 | Ausführungen darüber, daß der Begriff der Unternehmensübereignung bzw Betriebsübereignung im ganzen anhand der Rechtsprechung des VwGH zu § 7 Abs 6 UStG 1959, § 16 Abs 1 EStG 1953 bzw 1967, § 4 Abs 7 UStG 1972, § 24 Abs 1 EStG 1972 und zur Frage der Gewährung einer vorzeitigen Abschreibung bei Unternehmerwechsel bestimmt werden kann. |
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RS 3 | Ausführungen iSd bisherigen Rechtsprechung darüber, wann die Übereignung eines Unternehmens im ganzen bzw die Veräußerung des ganzen Betriebes vorliegt (Hinweis E , 83/13/0006). |
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RS 4 | Die Frage, welche Wirtschaftgüter die wesentliche Grundlage des Unternehmens bilden, ist in funktionaler Betrachtungsweise nach dem jeweiligen Betriebstypus (zB ortsgebundene Tätigkeit, kundengebundene Tätigkeit, Produktionsunternehmen usw) zu beantworten. |
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RS 5 | Bei einem gastgewerblichen Unternehmen bilden das zur Verfügung gestellte Lokal (das Mietrecht an demselben), die Geschäftseinrichtung und die Gewerbeberechtigung die tragenden Unternehmensgrundlagen, während dem Warenlager, dem Personal, den Forderungen und Schulden (bzw dem Übergang dieser Faktoren auf den Erwerber) keine ausschlaggebende Bedeutung zukommt; der Erwerber muß in der Lage sein, in den vorhandenen Betriebsräumen ohne wesentliche Unterbrechung und ohne bedeutende Investitionen einen dem vorangegangenen gleichartigen Gewerbebetrieb fortzuführen (Hinweis E , 1744/71, E , 81/13/0081). |
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RS 6 | Bei Unternehmensübereignung durch eine GmbH genügt es, wenn anstelle der GmbH deren Gesellschafter-Geschäftsführer das Mietrecht, auf Grund dessen die GmbH das Lokal nutzen konnte, dem Erwerber überträgt. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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Sammlungsnummer | VwSlg 6114 F/1986 |
ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1985140165.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
KAAAF-62098