VwGH 13.09.1988, 85/14/0161
VwGH 13.09.1988, 85/14/0161
Rechtssätze
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Normen | |
RS 1 | Der Rücktritt des Geschäftsführers einer GmbH ist - wenn auch im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt - als einseitige empfangsbedürftige Erklärung des Geschäftsführers der Gesellschaft gegenüber möglich. Durch die in § 15 HGB getroffene Regelung wird die faktische Beendigung der Geschäftsführereigenschaft nicht beseitigt; die Anwendbarkeit des § 15 HGB ist auf den Vertrauensschutz Dritter in die Befugnis zur Abgabe rechtserheblicher Erklärungen beschränkt (OLG Wien, , HS 8478). |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 0705/80 E VwSlg 5611 F/1981; RS 5 |
Normen | |
RS 2 | Legt ein Abgabepflichtiger seine Funktion als Geschäftsführer einer GmbH zurück, so kann er hinsichtlich jener Abgaben, die nach dem Tag der wirksamen Zurücklegung der Geschäftsführerbefugnis fällig geworden sind, nicht zur Haftung herangezogen werden. Hiebei ist es belanglos, ob er zu diesem Zeitpunkt noch als Geschäftsführer der GmbH im Handelsregister eingetragen war oder nicht. |
Normen | |
RS 3 | Reichen die für Lohnzahlungen zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch zur Bedeckung der von ausbezahlten Beträgen einzubehaltenden Lohnsteuer aus, so ergibt sich schon aus der Bestimmung des § 78 Abs 3 EStG die Verpflichtung, einen entsprechend niedrigeren Betrag zur Auszahlung zu bringen, sodaß die davon einbehaltene Lohnsteuer auch abgeführt werden kann. |
Hinweis auf Stammrechtssatz | GRS wie 84/13/0198 E RS 2 |
Normen | |
RS 4 | Die Ausgleichseröffnung bewirkt nicht die Handlungsfähigkeit der Geschäftsführer einer schuldnerischen Gesellschaft, soweit es sich um die Vornahme von Geschäften handelt, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehören. Darunter fallen jedenfalls die Entrichtung von Umsatzsteuer und Lohnsteuer, samt den zugehörigen Nebenansprüchen. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1988:1985140161.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
GAAAF-62095