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VwGH 08.04.1986, 85/14/0160

VwGH 08.04.1986, 85/14/0160

Rechtssätze


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Normen
RS 1
Sonderausgaben unterliegen - abgesehen von einigen Ausnahmen, die sich unmittelbar aus § 18 EStG 1972 ergeben - der Regelung des § 19 EStG 1972. Auch der zweite Satz des § 19 Abs 2 EStG 1972 gilt für Sonderausgaben (Hinweis E , 83/14/0004).
Normen
RS 2
Wird eine Versicherungsprämie für das Jahr 1984 bereits am eingezahlt, so erfolgte die Zahlung innerhalb der von Schrifttum und Rechtsprechung als "kurze Zeit" iS des § 19 Abs 1 bzw 2 zweiter Satz EStG 1972 angesehenen Zehntagefrist (Hinweis auf E , 634/78, VwSlg 5256 F/1978).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1985140160.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
WAAAF-62094