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VwGH 18.03.1986, 85/14/0156

VwGH 18.03.1986, 85/14/0156

Rechtssätze


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Normen
EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
EStG 1972 §4 Abs4;
RS 1
Während Berufsausbildungskosten zu den nichtabzugsfähigen Ausgaben iS des § 20 EStG 1972 zählen, bilden Berufsfortbildungskosten Werbungskosten oder Betriebsausgaben.
Normen
EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
EStG 1972 §4 Abs4;
VwRallg;
RS 2
Berufsfortbildung liegt vor, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um seinen Beruf besser ausüben zu können. Fortbildungskosten dienen dazu, in einem bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden.
Normen
EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
EStG 1972 §4 Abs4;
VwRallg;
RS 3
Dem Wesen einer die Berufschancen erhaltenden oder verbessernden Berufsfortbildung entsprechend genügt es für die Annahme von Berufsfortbildungskosten, wenn die Aufwendungen an sich - auch ohne zunächst konkret erkennbare Auswirkungen auf die Einkünfte - geeignet sind, um zu bewirken, daß der Steuerpflichtige im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden bleibt und den jeweiligen Anforderungen gerecht wird.
Normen
EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
EStG 1972 §4 Abs4;
VwRallg;
RS 4
Die Frage, ob Ausbildungskosten oder Fortbildungskosten vorliegen, ist jeweils in bezug auf einen bestimmten Steuerpflichtigen zu beantworten. Was für den einen Beruf erst Anstrebenden Berufsausbildung ist, kann für den bereits Berufstätigen Berufsfortbildung sein.
Normen
EStG 1972 §16 Abs1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
EStG 1972 §4 Abs4;
RS 5
Berufsfortbildungskosten liegen unbeschadet dessen vor, ob der Arbeitgeber die Berufsfortbildung fordert oder daran interessiert ist.
Norm
EStG 1972 §17 Abs4;
RS 6
Ein Steuerpflichtiger, dem nachweislich höhere als die nach der VO BGBl 1975/597 und mit dem allgemeinen Werbungskostenpauschbetrag pauschalierten Werbungskosten erwachsen, kann diese höheren Werbungskosten geltend machen. Begehrt ein Steuerpflichtiger, sowohl den einschlägigen Werbungskostenpauschbetrag als auch daneben betimmt bezeichnete Werbungskosten durch Eintragung auf der Lohnsteuerkarte zu berücksichtigen, so hat die Abgabenbehörde, da den bestimmt bezeichneten Werbungskosten nicht neben den Pauschbeträgen Rechnung getragen werden darf, von Amts wegen zu klären, worauf nun der Parteiwille tatsächlich abzielt.
Normen
EStG 1972 §16 Abs1 Z9;
EStG 1972 §17 Abs4;
RS 7
Mit den Pauschbeträgen der VO, BGBl 1975/597 und dem allgemeinen Werbungskostenpauschbetrag sind sämtliche (und nicht nur "berufsspezifische") Werbungskosten eines Vertreters abgegolten (Hinweis auf E , 84/14/0009).

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1985140156.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAF-62092