Suchen Hilfe
VwGH 04.03.1986, 85/14/0153

VwGH 04.03.1986, 85/14/0153

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
RS 1
Ein Fruchtnießer bezieht originäre Einkünfte iS des § 2 Abs 3 EStG, wenn sich die Einräumung des Fruchtgenusses als Übertragung der Einkunftsquelle darstellt. Ist dies der Fall, dann sind dem Fruchtnießer die Einkünfte aus dieser Quelle jedenfalls zuzurechnen, wobei es ohne Belang ist, wie und warum (freiwillig, in Erfüllung einer Unterhaltspflicht, unentgeltlich) ihm die Einkunftsquelle übertragen wurde.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/14/0133 E VwSlg 6082 F/1986 RS 1
Normen
RS 2
Die Einkunftsquelle kann erst als überlassen gelten, wenn der Nutzungsberechtigte auf die Einkunftserzielung Einfluß nehmen kann, indem er - zB durch zulässige Investitionen, durch Erschließung neuer Einnahmen, durch Belassung bestehender Einkünfte kraft eigenen Rechts oder durch Verzicht auf künftige Einkünfte - am Wirtschaftsleben teilnimmt und die Nutzungsmöglichkeiten nach eigenen Intentionen gestaltet.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/14/0133 E VwSlg 6082 F/1986 RS 2
Normen
RS 3
Die zivilrechtliche Fruchtnießung an einem Bestandsobjekt entspricht grundsätzlich diesem Bild der Überlassung einer Einkunftsquelle. Allerdings müssen auch die tatsächlichen den rechtlichen Verhältnissen entsprechend gestaltet werden. Für die Fruchtnießung an einem Gebäude, aus dem Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung fließen (Bestandobjekt), bedeutet dies, daß der Fruchtnießer den Bestandnehmern gegenüber als Bestandgeber aufzutreten hat - bei Übernahme bestehender Verträge ist die Vertragsübernahme den Bestandnehmern zumindest anzuzeigen -, daß (neue) Bestandzinsvereinbarungen mit den Bestandnehmern der Fruchtnießer trifft, daß er Anspruchspartner für die Rechte und Pflichten aus dem Bestandverhältnis ist, daß die Mieten auf sein Konto überwiesen werden und daß grundsätzlich auch er die ihm gem §§ 512 und 513 ABGB obliegenden Lasten trägt. Diese auf den vollen Fruchtgenuß an einem Bestandobjekt abgestellten Erwägungen gelten bei einem anteiligen Fruchtgenuß (an ideellen Anteilen des Objekts) sinngemäß.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/14/0133 E VwSlg 6082 F/1986 RS 3
Normen
RS 4
Der Fruchtnießer kann auch durch einen Bevollmächtigten ausreichend nach außen hin in Erscheinung treten.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/14/0133 E VwSlg 6082 F/1986 RS 4

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1985140153.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-62091