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VwGH 18.03.1986, 85/14/0152

VwGH 18.03.1986, 85/14/0152

Rechtssätze


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Norm
EStG 1972 §18 Abs1 Z3 lita;
RS 1
Als Wohnungswerber kann nur derjenige angesehen werden, der gegenüber dem gemeinnützigen Bauträger eine bestimmte Wohnung anstrebt (Hinweis E , 1576/79).
Norm
EStG 1972 §18 Abs1 Z3 lita;
RS 2
Für die Sonderausgabengünstigung gem § 18 Abs 1 Z 3 lit a EStG ist es erforderlich, daß der Wohnungswerber die Beträge, welche den Anspruch auf Abzug als Sonderausgaben vermitteln sollen, dem gemeinnützigen Bauträger auf eine bestimmte Zeit (acht Jahre) überläßt, und zwar in der Weise, daß er bezüglich dieser zeitlichen Überlassung eine vertragliche Bindung eingeht.
Norm
EStG 1972 §18 Abs1 Z3 litc;
RS 3
Wohnraum, der Betriebsausgaben oder Werbungskosten bewirkt, vermittelt grundsätzlich keine Sonderausgaben. Dabei kann es keinen Unterschied machen, ob aus dem Wohnraum (über Bestandzinse) unmittelbar Einkünfte erzielt werden oder ob der Wohnraum zB als Arbeiterwohnstätte mittelbar der Erzielung betrieblicher Gewinne (Einkünfte) dient.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1985140152.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAF-62090