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VwGH 18.02.1986, 85/14/0136

VwGH 18.02.1986, 85/14/0136

Rechtssätze


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Norm
EStG 1972 §34;
RS 1
Die Verpflichtung zur Entrichtung des (sodann fälligen) Heiratsgutes entsteht grundsätzlich erst im Zeitpunkt der Eheschließung. Eine frühere Hingabe bewirkt zum früheren Zeitpunkt nur bei zwingender Notwendigkeit eine außergewöhnliche Belastung.
Norm
EStG 1972 §34;
RS 2
Die als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigenden Aufwendungen müssen nicht nur zwangsläufig anfallen, sondern auch in dem Jahr, dessen progressive Einkommensteuerbelastung gemildert werden soll, zwangsläufig geleistet (gezahlt) werden.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/14/0030 E RS 5
Norm
EStG 1972 §34;
RS 3
Überträgt der Vater seiner Tochter eine Eigentumswohnung aus Anlaß der Eheschließung der Tochter, so können die Aufwendungen hiefür als außergewöhnliche Belastung in Betracht kommen. Erforderlich ist jedoch ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Hingabe der Wohnung und der Eheschließung. Dieser kann bejaht werden, wenn die Wohnung etwa 1/2 Jahr, bevor sie die Tochter bezieht, und etwa 2 Jahre vor der Eheschließung im Hinblick auf ihre Zweckbestimmung als Heiratsgut vom Vater angeschafft wird. Daß die grundbücherliche Eigentumsübertragung an die Tochter (auf Grund eines formellen Schenkungsvertrages)erst etwa ein Jahr nach der Eheschließung stattfindet, ist ohne Bedeutung.
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0448/77 E VwSlg 5175 F/1977 RS 1
Normen
BAO §115 Abs1;
EStG 1972 §34;
RS 4
Es ist in erster Linie Sache des Bf selbst, die zwingende Notwendigkeit zur Leistung des Heiratsgutes bereits vor der Eheschließung aufzuzeigen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1986:1985140136.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
ZAAAF-62080