VwGH 18.02.1986, 85/14/0132
VwGH 18.02.1986, 85/14/0132
Rechtssätze
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Norm | |
RS 1 | Für den Steuerpflichtigen zu einem Gegenwert führende Ausgaben (Aufwendungen) begründen keine außergewöhnliche Belastung. Dabei ist der Begriff des Gegenwertes nicht so streng zu verstehen, daß eine Art Vermögensbilanz aufzustellen und genau zu prüfen wäre, ob sich Aufwendungen und Gegenwert voll decken. Der Gegenwert muß auch nicht in einem eigenständigen Wirtschaftsgut bestehen; vielmehr führen auch solche Ausgaben zu einer bloßen Vermögensumschichtung, die für ein schon bestehendes Wirtschaftsgut des Steuerpflichtigen aufgewendet werden und dessen Wert erhöhen. Es darf sich allerdings nicht um eine bloß kurzfristige Wertsteigerung des bestehenden Wirtschaftsgutes handeln. Die Wertsteigerung muß auch noch für einen allfälligen Erwerber des Wirtschaftsgutes von Bedeutung sein. |
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RS 2 | Die Frage, ob Herstellungsaufwand oder Erhaltungsaufwand vorliegt, spielt bei der außergewöhnlichen Belastung keine Rolle; maßgebend ist allein die Eignung des Aufwandes, den Wert des Objektes, auf das er getätigt wird, zu erhöhen. |
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RS 3 | Auch unter Bedachtnahme auf die allfällige Wertminderung, die durch den Denkmalschutz an sich eintreten mag, repräsentiert ein sachgemäß instandgesetztes, Wohnzwecken dienendes denkmalgeschütztes Objekt einen höheren Wert als ein nicht instandgesetzes denkmalgeschütztes Objekt. |
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RS 4 | Dass die durchgeführte Gebäudeinstandsetzung aus Gründen des Denkmalschutzes geboten war, ändert nichts an ihrem bloß vermögensumschichtenden Charakter. |
Entscheidungstext
Kein Text vorhanden
Zusatzinformationen
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ECLI | ECLI:AT:VWGH:1986:1985140132.X01 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
SAAAF-62078